Rz. 1328

Das Recht zur Aufhebungsantragstellung steht einem Ehegatten ebenso zu, wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist, § 1469 Nr. 3 BGB. Hiervon betroffen sind nur Unterhaltsansprüche der Ehegatten selbst oder gemeinsamer Kinder. Das Unterhaltsmaß ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Eine erhebliche Gefährdung liegt vor, wenn eine zukünftige Unterhaltspflichtverletzung in nicht geringem Maße nicht ausgeschlossen werden kann.

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