Rz. 1258

Ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert (§ 1452 Abs. 1 BGB). Das Gleiche gilt, wenn zur ordnungsgemäßen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann (§ 1452 Abs. 2 BGB). Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 1426 BGB (siehe Rn 1175 ff.). Insbesondere ideelle Beweggründe, beispielsweise die Besorgnis der Gefährdung des Familienfriedens, können ein ausreichender Grund sein, die Zustimmung zur Führung eines Rechtsstreits zu verweigern.[1454]

 

Rz. 1259

Verweigert ein Ehegatte die Zustimmung zu tatsächlichen Verwaltungshandlungen, greift § 1452 BGB nicht, der andere Ehegatte kann die Handlung aber unter den Voraussetzungen des § 1455 Nr. 10 BGB ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten vornehmen.

[1454] BayObLG FamRZ 1990, 411.

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