Rz. 1298

In § 1466 BGB ist geregelt, dass im Innenverhältnis die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last fallen. Dies gilt auch, wenn der andere Ehegatte seine Zustimmung erteilt hat und die Ausstattung das dem Gesamtgut entsprechende Maß nicht übersteigt.[1465]

 

Rz. 1299

Für den Fall der Ausstattung eines gemeinsamen Kindes bedarf es keiner Regelung, da bei gemeinsamer Verwaltung die Ehegatten das Gesamtgut ohnehin nur gemeinschaftlich verpflichten können und damit im Innenverhältnis hälftig haften.

[1465] Palandt/Brudermüller, § 1466 Rn 1.

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