Rz. 1230

Die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten untereinander führen, fallen im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat, § 1443 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 1231

Führt der das Gesamtgut nicht verwaltende Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, fallen nach § 1443 Abs. 2 S. 1 BGB die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen nach § 1443 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB nur dann dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Davon bleiben §§ 1441 Nr. 3 und 1442 BGB unberührt (§ 1443 Abs. 2 S. 2. Hs. 2 BGB).[1439]

 

Rz. 1232

Das Urteil ist in den Fällen der §§ 1428, 1429, 1431 und 1433 BGB oder bei Ermächtigung durch den Verwalter dem Gesamtgut gegenüber wirksam. Die Kosten sind den Umständen nach geboten, wenn der Rechtsstreit hinreichende Erfolgsaussichten hat. Zu den Kosten zählen auch die eigenen Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten.

 

Rz. 1233

Führt dagegen der Gesamtgutsverwalter einen Rechtsstreit mit einem Dritten, wird, außer im Fall des § 1441 Nr. 3 BGB, das Gesamtgut belastet.

[1439] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1443 Rn 3 f.

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