Rz. 521

Unentgeltliche Zuwendungen wie Schenkungen im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB sowie Ausstattungen nach § 1624 BGB oder auch der Erlass von Schulden werden gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet.

 

Rz. 522

Die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH auf Zuwendungen zwischen Ehegatten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um "echte" Schenkungen oder ehebezogene (unbenannte) Zuwendungen handelt, nicht anzuwenden, denn anderenfalls würde der beschenkte Ehegatte sowohl durch die Schenkung selbst als auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs profitieren.[745] Die Privilegierung nach § 1374 Abs. 2 BGB gilt nur für Schenkungen von dritter Seite.

 

Rz. 523

Schenkungen an beide Ehegatten werden gemeinschaftliches Eigentum und beiden Anfangsvermögen in der Regel zur Hälfte hinzugerechnet.[746] Bei gemischten Schenkungen ist nur der unentgeltliche Teil der Zuwendung als privilegierter Erwerb anzusehen.[747]

 

Rz. 524

Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten werden nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht nur gegenüber dem eigenen Kind, sondern nunmehr auch gegenüber dem Schwiegerkind als Schenkungen und nicht als unbenannte Zuwendungen bewertet.[748] Damit sind sie gegebenenfalls abzüglich der Schenkungssteuer dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten willen erfolgter Schenkungen sind nach dem Scheitern der Ehe Rückgewähransprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt.2 BGB denkbar.[749] Rückgewähransprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können diesbezüglich nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert.[750] Ein etwaiger Rückgewähranspruch vermindert neben dem End- auch das Anfangsvermögen des Empfängers in derselben Höhe.[751]

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