Rz. 670
Auf beiden Seiten nicht zu berücksichtigen sind Umstände, die im Rahmen der groben Unbilligkeit gemäß § 1381 BGB erörtert werden, z.B. die Umstände der Ehe, die Gründe für die Trennung etc.
Rz. 671
Die Interessen Dritter – mit Ausnahme der Interessen der gemeinsamen Kinder – können eine Stundung nicht rechtfertigen.
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