Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 1430
Übt ein Ehegatte sein Übernahmerecht aus, so schuldet er Wertersatz zum Gesamtgut. Diesen Wertersatz braucht er nicht zum Gesamtgut einzuzahlen, er kann vielmehr mit seinem Anteil am Überschuss, der sich nach Hinzurechnung des Wertersatzes nach § 1477 Abs. 2 BGB ergibt, verrechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Übernahmerecht ausnahmsweise schon vor der Teilung des übrigen Gesamtguts ausgeübt wird. Für die Berechnung des Überschusses tritt dann lediglich rechnerisch anstelle des übernommenen Gegenstands dessen Wert, der schließlich vom Überschussanteil dieses Ehegatten – als schon erhalten – abzusetzen ist.
Rz. 1431
Besteht außer dem Wertersatz kein Überschuss des Gesamtguts, besteht zwar eine Barzahlungspflicht an das Gesamtgut, jedoch nicht in der vollen Höhe. In diesem Fall kann der übernahmeberechtigte Ehegatte die Hälfte des Wertersatzes mit seinem Anspruch gegen das Gesamtgut auf Teilung des Überschusses verrechnen, was zur Folge hat, dass er nur die Hälfte dieses Betrags direkt an den anderen Ehegatten auszuzahlen hat.
Rz. 1432
Dem anderen Ehegatten steht wegen des Wertersatzes, den der sein Übernahmerecht geltend machende Ehegatte zu leisten hat, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der übernehmende Ehegatte durch Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3 BGB abwenden. Kann das Zurückbehaltungsrecht bei vorzeitiger Geltendmachung des Übernahmerechts deshalb nicht ausgeübt werden, weil der Wert des Gesamtguts und damit der Umfang des zu verteilenden Überschusses umstritten und ungeklärt ist, verbleibt es bei einer Sicherheitsleistung des übernehmenden Ehegatten nach § 273 Abs. 3 BGB und zwar in Höhe des hälftigen Wertes des übernommenen Gegenstands.
Rz. 1433
Der Stichtag für die Bewertung des Wertersatzes ist nach herrschender Meinung der Zeitpunkt der Übernahme, nicht der der Übernahmeerklärung. Es kommt also auf den Zeitpunkt an, in dem sämtliche erforderlichen Übertragungsakte dinglich vollzogen sind. Bei der Übernahme von Grundstücken ist das der Zeitpunkt der Eintragung des Übernehmers in das Grundbuch.
Rz. 1434
Haben die Ehegatten einen anderen Zeitpunkt für die Bewertung gewählt, so geht diese Vereinbarung vor. Erfolgt die Übernahme nach der Entscheidung über den Wertausgleich, kann im Rahmen eines gerichtlichen Auseinandersetzungsverfahrens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt werden, wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, dass sich bis zur Übernahme an dem Wert nichts mehr ändern wird. Der inflationsbereinigte Einbringungswert, der zur Ermittlung der realen Wertsteigerung des Gesamtguts benötigt wird, muss dabei stets auf den gleichen Zeitpunkt bestimmt werden, der für den Übernahmewert zugrunde gelegt wird.
Rz. 1435
Bei der Wertermittlung ist der Verkehrswert der übernommenen bzw. eingebrachten Vermögensgegenstände zugrunde zu legen.
Rz. 1436
Bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist die Regelung des § 1376 Abs. 4 BGB, nach der solche Betriebe bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs mit dem Ertragswert anzusetzen sind, jedoch nicht – auch nicht analog – anwendbar. Auch insoweit richtet sich die Bewertung nach dem Verkehrswert.