Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 1211
In den §§ 1438–1440 BGB sind Einschränkungen von der Haftung des Gesamtguts für Verbindlichkeiten der Ehegatten normiert.
(aa) Eigenmächtiges Handeln des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten
Rz. 1212
Nach § 1438 Abs. 1 BGB haftet das Gesamtgut für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt, wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. Für Verbindlichkeiten, die der nichtverwaltungsberechtigte Ehegatte dagegen vor Eintragung der Gütergemeinschaft eingeht, haftet das Gesamtgut unbeschränkt.
Rz. 1213
Der Zustimmung im Sinne des § 1438 Abs. 1 BGB steht es gleich, wenn die Zustimmung des Gesamtgutsverwalters nach § 1430 BGB ersetzt wurde.
Rz. 1214
In den Fällen der §§ 1429, 1431, 1432, 1434, 1357 BGB ist das Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des alleinverwaltungsberechtigten Ehegatten für das Gesamtgut wirksam. Es ist dabei unerheblich, ob sich das Rechtsgeschäft auf das Gesamtgut oder das Vorbehalts- oder Sondergut des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten bezieht.
Rz. 1215
Nach § 1438 Abs. 2 BGB haftet das Gesamtgut für die Kosten eines Rechtsstreits auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist. Unerheblich ist dabei, ob der Gesamtgutsverwalter oder der nichtverwaltungsberechtigte Ehegatte den Rechtsstreit führt, ob der Ehegatte Kläger oder Beklagter war, ob sich die Klage bzw. das Verfahren gegen einen Dritten oder den Ehegatten richtet und ob das Urteil gegenüber dem Gesamtgut wirksam ist.
(bb) Erwerb einer Erbschaft
Rz. 1216
Eine weitere Einschränkung von der Haftung des Gesamtguts für Verbindlichkeiten ist in § 1439 BGB geregelt. Danach haftet das Gesamtgut nach § 1439 Hs. 1 BGB nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, nicht Gesamtgutsverwalter ist und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut (§ 1418 Abs. 2 BGB) oder als Sondergut (§ 1417 BGB) erwirbt. Entsprechendes gilt gemäß § 1439 Hs. 2 BGB für den Erwerb eines Vermächtnisses.
Rz. 1217
Voraussetzung ist also, dass die Erbschaft oder das Vermächtnis dem nicht verwaltungsberechtigten Ehegatten als Sonder- oder Vorbehaltsgut während bestehender Gütergemeinschaft anfällt. Erwirbt dagegen der verwaltungsberechtige Ehegatte eine Erbschaft oder ein Vermächtnis in sein Vorbehalts- oder Sondergut, greift § 1439 BGB nicht. In diesem Fall haftet das Gesamtgut nach § 1437 Abs. 1 BGB. Fällt die Erbschaft oder das Vermächtnis vor Eintritt der Gütergemeinschaft an, haftet das Gesamtgut nach den allgemeinen Regeln.
Rz. 1218
Die Vorschrift greift auch dann nicht, wenn die Erbschaft oder das Vermächtnis in das Gesamtgut fällt. In diesem Fall sind die durch den Erwerb entstehenden Verbindlichkeiten auch dann Gesamtgutsverbindlichkeiten, wenn der Erwerb ohne Zustimmung des Gesamtgutsverwalters erfolgte.
(cc) Das Vorbehalts- oder Sondergut betreffende Verbindlichkeiten
Rz. 1219
Eine Haftung des Gesamtguts tritt gemäß § 1440 S. 1 BGB auch nicht bei Verbindlichkeiten ein, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehalts- oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten entstehen. Gemeint sind damit Verbindlichkeiten jeder Art, unabhängig von ihrer Entstehung und ihrer Rechtsnatur. Dies können beispielsweise Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung des Vorbehalts- oder Sonderguts, auf dem Vorbehalts- oder Sondergut ruhende Reallasten, mit dem Vorbehalts- oder Sondergut verbundene Steuern, usw. sein.
Rz. 1220
Gemäß § 1440 S. 2 BGB haftet das Gesamtgut jedoch dann, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbstständig betreibt (§ 1431 BGB), oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Ob letzteres auf Verbindlichkeiten zutrifft, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der Vermögens- und Eigentumsverhältnisse der Ehegatten. Zu denken ist beispielsweise an Nutzungs- und Erhaltungskosten sowie Versicherungsbeiträge.