Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
aa) Einwilligung
Rz. 789
Die Einwilligung des Ehegatten ist eine vorherige Zustimmung, § 183 BGB. Sie ist eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung, auf die die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regelungen anwendbar sind.
Rz. 790
Die Einwilligung bedarf keiner Form und kann durch Erklärung gegenüber dem Ehegatten oder dem Dritten geschehen, § 182 Abs. 1 BGB. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erteilt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass dem schweigendem Rechtsverkehr regelmäßig keine Bedeutung zukommt.
Rz. 791
Soweit die Einwilligung durch schlüssiges Verhalten erklärt wird, genügen Äußerungen und Handlungen des anderen Ehegatten gegenüber seinem Ehegatten oder dem Dritten, die der Empfänger nach Treu und Glauben als Einwilligung auffassen kann. Der andere Ehegatte muss sich darüber hinaus bewusst sein, dass sein Stillschweigen nach Treu und Glauben im Verkehr von den anderen Vertragsteilen als seine Zustimmung aufgefasst wird.
Bloßes Stillschweigen oder Nichtstun reicht in der Regel nicht aus, wenn nach den Umständen des Einzelfalls und nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte für den Fall der Nichtzustimmung eine besondere Erklärung zu erwarten oder möglich gewesen wäre. Die Einwilligung als vorherige Zustimmung gemäß § 183 BGB ist bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts grundsätzlich frei widerruflich.
Rz. 792
Die Einwilligung kann regelmäßig formlos erfolgen. Eine wichtige Ausnahme regelt hier § 29 GBO. Ist zu einer Verfügung über ein Grundstück oder Grundstücksrecht die Zustimmung des anderen Ehegatten gemäß § 1365 BGB erforderlich, so ist das Vorliegen der Einwilligung oder Genehmigung dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.
bb) Verweigerung
Rz. 793
Die Verweigerung der Einwilligung ist ebenfalls Willenserklärung, welche ebenfalls Rechtsfolgen auslöst. Auch die Verweigerung kann durch spätere Einwilligung wieder rückgängig gemacht werden.
Selbst für den Fall der vorherigen Verweigerung und dann erteilten Einwilligung bleibt es bei dem jeder Zeit möglichen Widerruf der Einwilligung, soweit das Rechtsgeschäft nicht schon abgeschlossen ist.
Rz. 794
Auch eine sogenannte bedingte Einwilligung ist möglich. Eine solche setzt sich zusammen aus der grundsätzlichen Verweigerung der Zustimmung und der gleichzeitigen Billigung des entsprechend der gestellten Bedingung geänderten Rechtsgeschäfts. Soweit also die Parteien das abzuschließende Rechtsgeschäft der Bedingung entsprechend abändern oder es anderweitig zum Eintritt der gestellten Bedingung kommt, ist das Rechtsgeschäft uneingeschränkt wirksam.
Auch bei einer bedingten Einwilligung bleibt es dem Ehegatten unbenommen, das Familiengericht bei einer gänzlich verweigerten Zustimmung zu bemühen, § 1365 Abs. 2 BGB.