Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
1. Überblick
Rz. 1095
Die Gütergemeinschaft ist eine Form eines vertraglichen Güterstands, den Eheleute durch notariellen Ehevertrag vereinbaren können. Gesetzlich geregelt ist dieser Güterstand in den §§ 1415–1518 BGB. Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen, dies gilt sowohl für eingebrachtes als auch für nach Vereinbarung des Güterstands hinzuerworbenes Vermögen. Die Gütergemeinschaft wurde früher wegen der weitgehenden Vereinigung der beiderseitigen Vermögensmassen als der vollkommenste Ausdruck der idealen Ehe angesehen. Da die Regelungen der Gütergemeinschaft sehr komplex sind und die Gütergemeinschaft hohe Risiken in sich birgt, wird sie heutzutage nur noch selten vereinbart.
Rz. 1096
Dagegen war die Gütergemeinschaft vor dem Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 in vielen Bereichen Deutschlands gesetzlicher Güterstand und der am meisten verbreitete Güterstand. Gerade im landwirtschaftlichen Bereich wurde dieser Güterstand sehr oft vereinbart und ist dort auch heute noch teilweise vorzufinden. Denn dem im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitenden Ehegatten wird so eine angemessene Teilhabe an der Wertsteigerung des Betriebs ermöglicht, da im Falle einer Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft der Wert eines Betriebs mit dem Verkehrswert und nicht wie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem in der Regel wesentlich niedrigeren Ertragswert angesetzt wird.
Rz. 1097
Bezüglich der Risiken einer Gütergemeinschaft ist insbesondere die Schuldenhaftung anzusprechen. Es besteht eine weitreichende Haftung der Ehegatten für in die Gütergemeinschaft eingebrachte Schulden, aber auch für während der Gütergemeinschaft entstehende Verbindlichkeiten, insbesondere für gesetzliche Verbindlichkeiten und sogar für Unterhaltsschulden.
Rz. 1098
Ein Nachteil infolge der Gütergemeinschaft kann auch im Erbfall für den überlebenden Ehegatten gesehen werden. Soweit keine fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, gilt das gesetzliche Erbrecht. Im Gegensatz zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es keine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote um ein Viertel der Erbschaft nach § 1371 Abs. 1 BGB.
Rz. 1099
Schließlich sind auch unter steuerlichen Aspekten Nachteile möglich. Da bei der Begründung des Güterstands der Gütergemeinschaft das Vermögen der Ehegatten gemeinsames Vermögen wird, kommt es zu einer Bereicherung desjenigen Ehegatten, der geringeres Vermögen einbringt. Diese Bereicherung ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG schenkungssteuerpflichtig, soweit die dafür geltenden Freibeträge überschritten sind.
2. Begründung der Gütergemeinschaft
Rz. 1100
Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann gemäß § 1415 BGB ehevertraglich vereinbart werden. Dadurch wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gleichzeitig ausgeschlossen, § 1363 Abs. 1 BGB. Andere Begründungsformen als durch Ehevertrag gibt es nicht.
Rz. 1101
Wurde in der Zeit zwischen dem 1.4.1953 (Außerkrafttreten des alten Rechts nach Art. 117 Abs. 1 GG) und dem 1.7.1958 (Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes) der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart, ist dieser nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 GleichberG in die Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB übergeleitet worden.
Rz. 1102
Der Ehevertrag bedarf gemäß § 1410 BGB der notariellen Form. Während nach § 1411 Abs. 1 BGB ein Ehegatte, der in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters die Gütergemeinschaft vereinbaren kann, gibt es gemäß § 1411 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB diese Möglichkeit nicht für den geschäftsunfähigen Ehegatten. Wirkung gegenüber Dritten entfaltet die ehevertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft erst bei Eintragung der Gütergemeinschaft in das Güterrechtsregister, § 1412 BGB.
Rz. 1103
Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft ausschließlich zum alleinigen Zweck der Eigentumsübertragung an Vermögensgeständen durch einen Ehegatten ist zulässig, selbst wenn die Gütergemeinschaft unmittelbar danach wieder aufgehoben wird, solange dies nicht in einer Urkunde erfolgt. Dies ist als zulässige Gestaltungsmöglichkeit anzusehen, insbesondere nachdem auch das Gesetz keine Mindestdauer für die jeweiligen Güterstände vorsieht.
Rz. 1104
In der Begründung einer Gütergemeinschaft kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise eine Schenkung gesehen werden: Dazu ist neben einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung noch eine Verdrängung der güterrechtlichen causa für die Bereicherung durch den schuldrechtlichen Schenkungsvertrag erforderlich. Für eine solche Annahme bedarf es der Feststellung, dass die Geschäftsabsichten der Eheleute nicht zwecks Verwirklichung der Ehe auf eine Ordnung der beiderseitigen Vermögen gerichtet waren. Dem Bundesgerichtshof zu folge kann sich die Vermutung einer verdeckten Schenkung aufdrängen, wenn nach einem einheitlichen Plan zunächst Gütergemeinschaft und nach eini...