Rz. 47
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 152 ff. FamFG.
Vor Anhängigkeit einer Ehesache beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk das Kind den Schwerpunkt seiner Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht, d.h. seinen Daseinsmittelpunkt[193] hat, der sich auch aus dem Umstand ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist.[194]
Rz. 48
Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten dasjenige örtlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 152 Abs. 1 FamFG).
Wird eine Ehesache rechtshängig, während ein Verfahren in einer Kindschaftssache nach § 151 FamFG anhängig wird, wozu auch die Verfahren nach § 1632 Abs. 3, 4 BGB gehören, so hat ist die Kindschaftssache von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 153 FamFG).
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