Rz. 47

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 152 ff. FamFG.

Vor Anhängigkeit einer Ehesache beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk das Kind den Schwerpunkt seiner Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht, d.h. seinen Daseinsmittelpunkt[193] hat, der sich auch aus dem Umstand ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist.[194]

 

Rz. 48

Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten dasjenige örtlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 152 Abs. 1 FamFG).

Wird eine Ehesache rechtshängig, während ein Verfahren in einer Kindschaftssache nach § 151 FamFG anhängig wird, wozu auch die Verfahren nach § 1632 Abs. 3, 4 BGB gehören, so hat ist die Kindschaftssache von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 153 FamFG).

[193] Vgl. EuGH FamRZ 2011, 617.
[194] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius/Wagner, § 152 Rn 3.

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