Rz. 45

Die Verfahren zur Kindesherausgabe, zur Umgangsbestimmung sowie der Verbleibensanordnung unterliegen einheitlich dem FamFG.

I. Zuständigkeiten

1. Sachliche Zuständigkeit

 

Rz. 46

Sachlich zuständig ist jeweils das Familiengericht (§ 1632 Abs. 3, 4 BGB) als Abteilung des Amtsgerichts. Im Rahmen eines Herausgabeverfahrens ist unerheblich, ob sich das Begehren gegen einen anderen Elternteil oder einen Dritten richtet bzw. ob es sich um ein ehelich oder nichtehelich geborenes Kind handelt.

2. Örtliche Zuständigkeit

 

Rz. 47

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 152 ff. FamFG.

Vor Anhängigkeit einer Ehesache beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk das Kind den Schwerpunkt seiner Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht, d.h. seinen Daseinsmittelpunkt[193] hat, der sich auch aus dem Umstand ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist.[194]

 

Rz. 48

Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten dasjenige örtlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 152 Abs. 1 FamFG).

Wird eine Ehesache rechtshängig, während ein Verfahren in einer Kindschaftssache nach § 151 FamFG anhängig wird, wozu auch die Verfahren nach § 1632 Abs. 3, 4 BGB gehören, so hat ist die Kindschaftssache von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 153 FamFG).

[193] Vgl. EuGH FamRZ 2011, 617.
[194] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius/Wagner, § 152 Rn 3.

3. Funktionelle Zuständigkeit

 

Rz. 49

Funktionell ist immer der Richter, nicht der Rechtspfleger zuständig, § 14 Abs. 1 Nr. 8 RPflG.

II. Antrag

 

Rz. 50

Über die Herausgabe des Kindes (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 41 f.) oder die Frage der wirksamen Umgangsbestimmung für dieses entscheidet das Familiengericht nur auf Antrag mindestens eines Elternteils (§ 1632 Abs. 3 BGB). Den Erlass einer Verbleibensanordnung hat das Familiengericht hingegen von Amts wegen zu prüfen, da § 1632 Abs. 4 BGB kein Antragserfordernis aufstellt.

III. Anhörungspflichten

 

Rz. 51

In den Verfahren nach § 1632 Abs. 1, 2 und 4 BGB sind das Kind und die Eltern nach § 159 bzw. § 160 FamFG persönlich anzuhören. Sie sind auch stets förmlich zu beteiligen Dies gilt auch, wenn einem Elternteil die elterliche Sorge teilweise, insbesondere im Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung, entzogen worden war und der Ergänzungspfleger das Kind den – den Erlass einer Verbleibensanordnung erstrebenden – Pflegeeltern wegnehmen und es in einem Heim unterbringen will.[195]

Das Jugendamt und ggf. – bei längerem dortigen Aufenthalt des Kindes – die Pflegeperson sind nach § 162 Abs. 1 bzw. § 161 Abs. 2 FamFG – nicht zwingend persönlich – anzuhören. Gleiches gilt in den Fällen des § 1682 BGB, also wenn das Kind seit längerer Zeit im Haushalt des in dieser Vorschrift genannten Ehegatten, Lebenspartner oder nach § 1685 Abs. 1 BGB umgangsberechtigten volljährigen Umgangsberechtigten gelebt hat.

 

Rz. 52

Nach § 158 Abs. 2 Nr. 4 FamFG ist dem Kind in der Regel ein Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn das Verfahren die Herausgabe des Kindes betrifft oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand hat (vgl. § 5 Rdn 15). Der Verfahrensbeistand ist nach § 158 Abs. 4 FamFG ebenfalls im Verfahren anzuhören.

[195] BGH FamRZ 2014, 1357.

IV. Einstweilige Anordnung und Außervollzugsetzung

 

Rz. 53

(Zu diesen im Herausgabeverfahren wichtigen Rechtsschutzmöglichkeiten bei bevorstehendem Obhutswechsel siehe § 7 Rdn 59 und § 9 Rdn 15 f.)

V. Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung auf Kindesherausgabe

 

Rz. 54

Die Vollstreckung der Herausgabeanordnung nach § 1632 Abs. 1 BGB wird nach §§ 88 ff. FamFG durchgeführt zu den Einzelheiten siehe § 6 Rdn 30 ff.).

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