Rz. 1

Aus § 1632 Abs. 1 BGB folgt das – aus der Personensorge abgeleitete – Recht, von jedem die Herausgabe des Kindeszu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 41 f. sowie Rdn 59 f.).[1] Dieses Recht folgt unmittelbar aus der Befugnis des Sorgeberechtigten, den Aufenthalt des Kindes gemäß § 1631 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Es handelt sich hierbei um ein absolutes Recht, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB zur Folge haben kann.[2] Zutreffender Auffassung zufolge umfasst § 1632 Abs. 1 auch den (Annex-)Anspruch auf Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen eines Kindes (vgl. auch § 156 Abs. 6 GVGA).[3]

 

Rz. 2

Neben dem Anspruch auf Herausgabe des Kindes statuiert § 1632 Abs. 2 BGB das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

[1] BayObLG FamRZ 1990, 1379; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.5.2010 – 9 UF 32/10 (n.v.).
[2] BGHZ 111, 168; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 369.
[3] Götz, FamRZ 2016, 519 m.z.w.N.; a.A. OLG Nürnberg FamRZ 2016, 563 (§§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB analog).

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