Rz. 1
Aus § 1632 Abs. 1 BGB folgt das – aus der Personensorge abgeleitete – Recht, von jedem die Herausgabe des Kindeszu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 41 f. sowie Rdn 59 f.).[1] Dieses Recht folgt unmittelbar aus der Befugnis des Sorgeberechtigten, den Aufenthalt des Kindes gemäß § 1631 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Es handelt sich hierbei um ein absolutes Recht, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB zur Folge haben kann.[2] Zutreffender Auffassung zufolge umfasst § 1632 Abs. 1 auch den (Annex-)Anspruch auf Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen eines Kindes (vgl. auch § 156 Abs. 6 GVGA).[3]
Rz. 2
Neben dem Anspruch auf Herausgabe des Kindes statuiert § 1632 Abs. 2 BGB das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
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