1. Sachliche Zuständigkeit

 

Rz. 46

Sachlich zuständig ist jeweils das Familiengericht (§ 1632 Abs. 3, 4 BGB) als Abteilung des Amtsgerichts. Im Rahmen eines Herausgabeverfahrens ist unerheblich, ob sich das Begehren gegen einen anderen Elternteil oder einen Dritten richtet bzw. ob es sich um ein ehelich oder nichtehelich geborenes Kind handelt.

2. Örtliche Zuständigkeit

 

Rz. 47

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 152 ff. FamFG.

Vor Anhängigkeit einer Ehesache beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk das Kind den Schwerpunkt seiner Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht, d.h. seinen Daseinsmittelpunkt[193] hat, der sich auch aus dem Umstand ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist.[194]

 

Rz. 48

Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten dasjenige örtlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 152 Abs. 1 FamFG).

Wird eine Ehesache rechtshängig, während ein Verfahren in einer Kindschaftssache nach § 151 FamFG anhängig wird, wozu auch die Verfahren nach § 1632 Abs. 3, 4 BGB gehören, so hat ist die Kindschaftssache von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 153 FamFG).

[193] Vgl. EuGH FamRZ 2011, 617.
[194] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius/Wagner, § 152 Rn 3.

3. Funktionelle Zuständigkeit

 

Rz. 49

Funktionell ist immer der Richter, nicht der Rechtspfleger zuständig, § 14 Abs. 1 Nr. 8 RPflG.

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