Rz. 50

Über die Herausgabe des Kindes (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 41 f.) oder die Frage der wirksamen Umgangsbestimmung für dieses entscheidet das Familiengericht nur auf Antrag mindestens eines Elternteils (§ 1632 Abs. 3 BGB). Den Erlass einer Verbleibensanordnung hat das Familiengericht hingegen von Amts wegen zu prüfen, da § 1632 Abs. 4 BGB kein Antragserfordernis aufstellt.

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