I. Wertfestsetzung
1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11
Rz. 53
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Gebührenstreitwerts erforderlich, ist das Verfahren bis zur Entscheidung des hierfür zuständigen Ausgangsgerichts auszusetzen.
2. Orientierungssatz: BVerwG, Beschl. v. 23.3.2011 – 8 C 19/09
Rz. 54
Eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist zwar nach § 32 Abs. 1 RVG grundsätzlich für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde gelegen hat. Sind die Kläger, deren Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, durch verschiedene Anwälte vertreten, ist für die Berechnung der einzelnen Gebühren im Revisionsverfahren auch nach der Verbindung der Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung der Wert des Streitgegenstandes maßgeblich, der auf den jeweiligen Mandanten entfällt und nicht die Summe der Streitwerte mit anschließender Quotelung. Vertritt ein Anwalt zwei Kläger, deren Verfahren verbunden sind, so bemisst sich der Streitwert nach der Summe der Einzelstreitwerte.
II. Nebenforderungen
1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 4.4.2012 – IV ZB 19/11
Rz. 55
Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst übereinstimmend ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist.
2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 7.7.2020 – VI ZB 66/19
Rz. 56
a) Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, soweit er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen. Soweit diese Hauptforderung jedoch nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenforderung.
b) Der Wert dieses Anteils ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der von den gesamten nach der Klagedarstellung vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Rechtsanwalt auch vorprozessual den Anspruch nur in der Höhe geltend gemacht hätte, wie er Gegenstand der Klage geworden ist.
3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 30.1.2007 – X ZB 7/06
Rz. 57
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.
4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.2.2007 – VI ZB 39/06
Rz. 58
Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.
5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 27.6.2013 – III ZR 143/12
Rz. 59
Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) – hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet – geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse v. 8.5.2012 – XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 und 15.1.2013 – XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155).
III. Auskunft (Beschwer)
1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 465/11
Rz. 60
Ist eine Partei dazu verurteilt worden, über die Einkommensverhältnisse eines Dritten Auskunft zu erteilen, der seinerseits zur Auskunftserteilung nicht bereit ist, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen.
2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.11.2021 – XII ZB 350/20
Rz. 61
Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines Dritten, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung nur dann zu berücksichtigen, wenn substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, dass der Dritte nicht zur Herausgabe bereit ist und die Unterlagen nicht anderweitig beschafft werden können.
3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.1.2022 – XII ZB 418/21
Rz. 62
a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).
b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).
4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.11.2012 – XII ZB 620/11
Rz. 63
a) Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft oder die Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung darstellen würde oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz erhalten würde; di...