1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 234/03
Rz. 194
Während eines Vollstreckungsverfahrens gilt die Gebühr des § 57 Abs. 1 BRAGO auch eine Anfrage des Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt über die Anschrift des Schuldners mit ab. Für eine solche Tätigkeit kann eine weitere Gebühr nach § 120 Abs. 2 BRAGO nicht verlangt werden.
2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.9.2004 – IXa ZB 115/04
Rz. 195
Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme zum Gegenstand (hier: wiederholte Vorpfändung gegen denselben Drittschuldner), kann der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen zusätzlichen Gebührentatbestand ableiten.
3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.3.2011 – VII ZB 3/10
Rz. 196
Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners gegen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind.
4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.1.2010 – VII ZB 74/09
Rz. 197
Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach RVG VV Nr. 3500 an.
5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 18.7.2019 – I ZB 104/18
Rz. 198
Gebühr für Einigungsversuch
Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 20.9.2018 – I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn 14 – Gebühr für Drittauskunft).
6. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.9.2018 – I ZB 120/17
Rz. 199
Gebühr für Drittauskunft
Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.
Rz. 200
Anmerkung
Der 2. Leitsatz der Entscheidung, wonach die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar sei, ist durch eine entsprechende Gesetzesänderung überholt.
7. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 20.2.2020 – I ZB 68/19
Rz. 201
Die mehrfache Beantragung von Zwangsmitteln im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO stellt eine einzige besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG zur Erzwingung einer bestimmten Handlung dar. Die Vollstreckungsgebühr entsteht daher nur einmal.