1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 17.10.2013 – III ZA 274/13
Rz. 131
Beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung gegen die Klage und reicht er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst ein, nachdem die Klage bereits zurückgenommen wurde, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
2. Leitsatz: BAG, Beschl. v. 17.2.2011 – 6 AZB 3/11
Rz. 132
Würde eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei in der Regel mutwillig i.S.v. § 114 S. 1 ZPO.
3. Leitsatz: BAG, Beschl. v. 8.9.2011 – 3 AZB 46/10
Rz. 133
Die Erhebung einer neuen Klage anstatt der kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist mutwillig i.S.v. § 114 S. 1 ZPO, wenn eine bemittelte Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anhängig zu machen. Sachliche Gründe für eine gesonderte Klageerhebung können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung ergeben.
4. Leitsatz: BVerwG, Beschl. v. 9.6.2008 – 5 B 204/07
Rz. 134
Die für die gesamte Instanz (hier: Berufungsinstanz) ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.
5. Orientierungssatz: BAG, Beschl. v. 30.4.2014 – 10 AZB 13/14
Rz. 135
a) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Antrag voraus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch – wie bei jeder Prozesshandlung – eine Auslegung des Antrags aus.
b) Wird vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte.
c) Hat das Arbeitsgericht einen von dem Beklagten gestellten Antrag teilweise übergangen, ist auch bei Beschlüssen § 321 ZPO entsprechend anwendbar.
6. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 21.11.2013 – III ZA 28/13
Rz. 136
a) Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist.
b) Mutwilligkeit i.S.v. § 114 S. 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie eine Mehrzahl von Ansprüchen nicht in einer Klage geltend macht, oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Kläger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselben (Rechts-)Fragen bereits in anderen Verfahren anhängig sind (sog. unechte Musterverfahren).