1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 7.5.2020 – V ZB 110/19
Rz. 175
a) Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.
b) Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.
2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 25.9.2007 – VI ZB 53/06
Rz. 176
Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts an, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet.
3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 101/06
Rz. 177
a) Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 3.7.2006 – II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507).
b) Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört.
4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.7.2006 – II ZB 28/05
Rz. 178
a) Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3104 VV immer dann, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 3.7.2006 – II ZB 31/05).
b) Den Vergleich vorbereitende "Besprechungen" zwischen den Rechtsanwälten finden in einem Rechtsstreit auch dann statt, wenn diese ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht mitteilen und dieses die Vorschläge und die Antworten hierauf an den jeweils anderen Anwalt weiterleitet.
5. Leitsatz: BAG, Beschl. v. 20.6.2006 – 3 AZB 78/05
Rz. 179
Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.
6. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.1.2017 – VI ZB 21/16
Rz. 180
Die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.
7. Anmerkung
Rz. 181
In den Meinungsstreit, welche Anforderungen ein Vergleich erfüllen muss, um die Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren auszulösen, hat inzwischen der Gesetzgeber klärend eingegriffen. Mit der Änderung der Nrn. 3104 Nr. 1 sowie 3106 S. 1 Nr. 1 VV RVG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz zum 1.1.2021 ist klargestellt, dass die Terminsgebühr immer dann entsteht, wenn in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung eine Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV RVG geschlossen wird. Auf die Form eines Vergleichs kommt es ausdrücklich nicht an.