I. Angelegenheit
1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 234/03
Rz. 194
Während eines Vollstreckungsverfahrens gilt die Gebühr des § 57 Abs. 1 BRAGO auch eine Anfrage des Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt über die Anschrift des Schuldners mit ab. Für eine solche Tätigkeit kann eine weitere Gebühr nach § 120 Abs. 2 BRAGO nicht verlangt werden.
2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.9.2004 – IXa ZB 115/04
Rz. 195
Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme zum Gegenstand (hier: wiederholte Vorpfändung gegen denselben Drittschuldner), kann der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen zusätzlichen Gebührentatbestand ableiten.
3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.3.2011 – VII ZB 3/10
Rz. 196
Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners gegen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind.
4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.1.2010 – VII ZB 74/09
Rz. 197
Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach RVG VV Nr. 3500 an.
5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 18.7.2019 – I ZB 104/18
Rz. 198
Gebühr für Einigungsversuch
Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 20.9.2018 – I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn 14 – Gebühr für Drittauskunft).
6. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.9.2018 – I ZB 120/17
Rz. 199
Gebühr für Drittauskunft
Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.
Rz. 200
Anmerkung
Der 2. Leitsatz der Entscheidung, wonach die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar sei, ist durch eine entsprechende Gesetzesänderung überholt.
7. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 20.2.2020 – I ZB 68/19
Rz. 201
Die mehrfache Beantragung von Zwangsmitteln im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO stellt eine einzige besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG zur Erzwingung einer bestimmten Handlung dar. Die Vollstreckungsgebühr entsteht daher nur einmal.
II. Erstattung
1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.12.2006 – VII ZB 54/06
Rz. 202
a) Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.
b) § 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseitiges Nachgeben enthält.
2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.1.2006 – VII ZB 74/05
Rz. 203
Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.
3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 9.7.2014 – VII ZB 14/14
Rz. 204
a) Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 10.10.2003 – IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503).
b) Wird dem Schuldner im Prozessvergleich Ratenzahlung auf den Vergleichsbetrag gewährt, hat die darin liegende Stundung keine Auswirkungen auf den dem Gläubiger nach diesen Grundsätzen zustehenden Anspruch auf Erstattung der Vollstreckungskosten.
4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 5.6.2014 – VII ZB 21/12
Rz. 205
a) Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.
b) Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.
III. Gebühren
1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10
Rz. 206
Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts aus.
2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 15.3.2007 – V ZB 77/06
Rz. 207
Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte.