Dr. Mario Nöll, Gabriela Hack
Rz. 221
Im Schrifttum wird teilweise die Meinung vertreten, Kostenschuldner sei der Nachlass, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die Erben sowie die zur Antragstellung berechtigten Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker im kostenrechtlichen Sinne nicht mit antragstellenden Gläubigern gleichgestellt werden dürften. Nur die Letztgenannten treffe die Zweitschuldnerhaftung bei Abweisung mangels Masse. Andere werfen die Frage auf, ob der Erbe, der mit der Antragstellung eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass beabsichtigt, für die Kosten mit seinem Vermögen unbeschränkt hafte. Nach einer dritten, vermittelnden Ansicht soll der antragstellende Erbe nur in Höhe des Nachlasses für die Verfahrenskosten einstehen.
Rz. 222
Gegen die Ansicht, die Kosten seien dem Nachlass aufzuerlegen, spricht die Systematik des Gesetzes, wonach Adressat der gerichtlichen Kostenentscheidung stets ein Rechtssubjekt sein muss. Der Nachlass als solcher ist zwar gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO als Sonderhaftungsmasse das Objekt des Nachlassinsolvenzverfahrens, er hat jedoch mangels Rechtsfähigkeit nicht die Qualität eines Rechtssubjekts. Prozessrechtlich bestimmen §§ 91 ff. ZPO, dass Kostenträger nur die beteiligten Parteien sein können, was über § 4 InsO auch in Insolvenzverfahren gilt.
Ungeachtet dessen ist es gängige Praxis der Insolvenzgerichte, die Kosten des Verfahrens dem Nachlass aufzuerlegen (siehe Muster Rdn 229).
Rz. 223
Die Kostenhaftung des Erben ist in der Regel auch nicht auf das Nachlassvermögen zu beschränken. Die Stellung eines Insolvenzantrags durch den Erben dient durch die Haftungsbeschränkung nach den §§ 1975 ff., 1990 BGB regelmäßig auch dem Eigeninteresse des Erben als Träger seines Erbeneigenvermögens, stellt aber zugleich eine Maßnahme der Verwaltung des Nachlasses dar. Deshalb handelt es sich bei den dadurch ausgelösten Kosten nach zutreffender Auffassung um sog. "Nachlasserbenschulden", für die sowohl der Nachlass als auch der Erbe mit seinem Eigenvermögen haftet. Das auf der Wertungsebene entscheidende Argument ist, dass man dem Erben entgegenhalten kann, dass es ja seine freie Entscheidung war, die Erbschaft anzunehmen. Eine Einschränkung wird man daher für die praktisch bedeutsamen Fälle von Fiskalerbschaften machen müssen. Denn im Unterschied zu gewöhnlichen Erben hat der Fiskus die Möglichkeit zur Erbausschlagung nicht. Aus diesem Grund sollte bei Fiskalerbschaften davon abgesehen werden, nicht durch den Nachlass gedeckte Verfahrenskosten beim Antragsteller beizutreiben. Letztlich kann die Frage dahinstehen, da so oder so die öffentliche Hand und damit der Steuerzahler mit diesen Kosten belastet wird.
Rz. 224
Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet grundsätzlich der Antragsteller die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 GKG gilt dies auch für die entstandenen Auslagen, wenn der Antrag abgewiesen wird. Hierbei ist nicht danach zu differenzieren, ob der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gem. § 26 InsO oder aus einem anderen Grund abgewiesen wird.
Richtigerweise ist Kostenschuldner somit der Antragsteller, also zumeist der Erbe, der für die Kosten des Verfahrens uneingeschränkt mit seinem Eigenvermögen haftet. Dies gilt nicht ohne weiteres für die nach § 317 InsO zur Antragstellung berechtigten Nachlassverwalter, Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker, da diese den Antrag nicht in eigenem Namen, sondern als Amtswalter bzw. gesetzliche Erbenvertreter stellen.
Rz. 225
Bei einem dürftigen Nachlass fallen die Gerichtskosten gering aus; erheblich höher sind jedoch in der Regel die Kosten des Sachverständigen. Als Richtwert ist in der Regel eine Nachlassmasse von mindestens 3.000 EUR erforderlich, um die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken.