Dr. Mario Nöll, Gabriela Hack
Rz. 208
Welche Kosten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gedeckt sein müssen, bestimmt § 54 InsO. Kosten des Insolvenzverfahrens sind die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren (§ 54 Nr. 1 InsO) sowie Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder eines ggf. eingesetzten Gläubigerausschusses (§ 54 Nr. 2 InsO).
1. Gerichtskosten
Rz. 209
Sowohl die Höhe der Gerichtskosten als auch die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters sind abhängig vom Umfang der voraussichtlichen Insolvenzmasse. Maßgeblich ist insoweit gem. § 1 InsVV bzw. § 58 GKG die Masse, auf die sich die Schlussrechnung beziehen wird. Das heißt, dass die Kosten des Verfahrens niemals isoliert bzw. unabhängig von der voraussichtlichen, d.h. künftigen Insolvenzmasse festgestellt werden können. Eine sinnvolle Prüfung der Frage der Kostendeckung ist daher immer erst dann möglich, wenn in einem ersten Schritt zunächst ermittelt wurde, wie hoch im Falle einer unterstellten Verfahrenseröffnung die voraussichtliche Insolvenzmasse sein wird. Hierzu sind grundsätzlich sämtliche bis zur Schlussrechnung zu prognostizierende Massezuflüsse zu dem bereits bei Verfahrenseröffnung vorhandenen Vermögen gedanklich hinzuzuaddieren.
Rz. 210
Die Gerichtskosten beinhalten primär die Gerichtsgebühren für das Insolvenzverfahren gem. §§ 34 ff., 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Teil 2, Hauptabschnitt 3 des Kostenverzeichnisses (KV).
Gemäß Nr. 2310, 2311 KV GKG fällt im Eröffnungsverfahren eine wertabhängige 0,5 Gerichtsgebühr an, und zwar sowohl bei einem Schuldnerantrag (Eigenantrag) als auch bei einem Gläubigerantrag (Fremdantrag). Bei Letzterem beträgt die Gebühr mindestens 198 EUR.
Für die Durchführung des Insolvenzverfahrens fallen nach Nr. 2320 KV GKG weitere 2,5 Gerichtsgebühren an, wenn die Eröffnung auf einen Eigenantrag des Erben, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers zurückgeht. Bei Fremdantrag eines Nachlassgläubigers fällt nach Nr. 2330 KV GKG eine 3,0 Gerichtsgebühr an.
Rz. 211
Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 GKG richten sich sämtliche Gebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Nach § 58 Abs. 1 S. 2 GKG werden Gegenstände, die einem Absonderungsrecht unterliegen, bei der Wertberechnung grundsätzlich außer Acht gelassen bzw. nur in Höhe des Betrags angesetzt, der nicht für die abgesonderte Befriedigung erforderlich ist. Sind Absonderungsrechte bereits bei Erstellung des Gutachtens der Höhe nach bekannt, so sind diese bei der Berechnung der zu erwartenden Kosten aus der voraussichtlichen Insolvenzmasse herauszurechnen. Ist nach der abgesonderten Befriedigung aus dem Wert des Gegenstandes keine freie Spitze zu erwarten, können jedoch die Feststellungs- und Verwertungskostenpauschalen der §§ 170, 171 InsO als Teil der voraussichtlichen Insolvenzmasse angesetzt werden (siehe Rdn 102 ff.).
Nach § 58 Abs. 2 GKG werden die Gebühren für das Verfahren über den Antrag im Falle eines Gläubigerantrags nach dem Betrag der Forderung erhoben, es sei denn, der Wert der Insolvenzmasse ist geringer; dann ist dieser maßgeblich.
Rz. 212
Neben den Gerichtskosten fallen die Auslagen des Gerichts unter die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 Nr. 1 InsO. Diese werden unter Nr. 9000 ff. KV GKG aufgeführt. Hierzu gehört auch die (Brutto-)Vergütung bzw. "Entschädigung" des Sachverständigen gem. § 9 JVEG, die damit indirekt Bestandteil der Gerichtskosten i.S.d. § 54 InsO ist. Die Kosten des Sachverständigen setzen sich aus dessen Auslagen (z.B. Kosten für Akteneinsicht, Anforderung von Grundbuch- und Registerauszügen) sowie aus dessen Vergütung zusammen. In der Praxis fallen im Eröffnungsverfahren vor allem die Sachverständigenkosten ins Gewicht.
2. Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Rz. 213
Nach § 54 Nr. 2 InsO zählen neben den Gerichtskosten die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters sowie der Mitglieder eines ggf. eingesetzten Gläubigerausschusses zu den Kosten des Insolvenzverfahrens (zur Vergütung des Insolvenzverwalters ausführlich § 11 Rdn 12 ff.).
Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen bzw. des endgültigen Gläubigerausschusses einschließlich der Erstattung angemessener Auslagen richtet sich nach § 73 Abs. 1 i.V.m. §§ 17, 18 InsVV (zur Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ausführlich § 11 Rdn 47 ff.).
Rz. 214
Bei der Prüfung der Verfahrenskostendeckung bleiben Kosten, für die nicht die Insolvenzmasse Kostenschuldner ist, außen vor. Dies sind etwa Kosten für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die mit derzeit 22 EUR der jeweilige Gläubiger zu tragen hat (Nr. 2340 KV GKG).
Rz. 215
Sonstige Masseverbindlichkeiten i.S.d. §§ 55, 324 InsO werden im Rahmen der Kostendeckungsprüfung nicht berücksichtigt, weil diese in § 54 InsO nicht explizit genannt sind und anderenfalls der Anwendungsbereich der Vorschrift unzulässigerweise überdehnt würde.
3. Vorschuss
Rz. 216
Die...