Rz. 20

Gerade im erbrechtlichen Mandat treten, ebenso wie bei familienrechtlichen Beratungen, häufig Probleme im Rahmen einander widerstreitender Interessen auf. Im Einzelnen kann dies bei der Beratung einer Erbengemeinschaft oder im Vorfeld der Erstellung eines Ehegattentestaments der Fall sein. Besonders im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen kommt es nicht selten vor, dass sich mehrere Pflichtteilsberechtigte von einem Anwalt vertreten lassen wollen.

 

Rz. 21

Auch im Bereich der lebzeitigen Vermögensübertragung, z.B. bei der Beratung bzw. der Erstellung eines Übergabevertrages von Eltern an ihre Kinder, können sehr leicht Interessenkollisionen entstehen. Denn die Senioren haben grundsätzlich andere Interessen als die Junioren. Ersteren geht es in aller Regel um die eigene Absicherung im Alter oder auch um die Vereinbarung von Rückforderungsklauseln. Die Kinder hingegen werden mehr auf steuerliche Gesichtspunkte achten wollen. Derartige Situationen gilt es aus Sicht des beratenden Anwalts unbedingt zu vermeiden. Die unterschiedliche Interessenslage an sich schadet dabei nicht. Erweisen sich die Vorstellungen der Parteien allerdings als nicht miteinander zu vereinbaren, ist das Mandat niederzulegen.

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