1. Pfändungsschutz: Grundfreibetrag
Rz. 81
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrags nach § 850c ZPO (ab dem 1.7.2022 monatlich 1.330,16 EUR) wird nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Hierbei handelt es sich ausdrücklich nur um den Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO. Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können.
Rz. 82
Ist der Schuldner nicht allein, sondern weiteren Personen gegenüber unterhaltspflichtig, sind auch die weiteren zahlenmäßig festgelegten Grundfreibeträge nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO (1. Person: 500,62 EUR und 2. bis 5. Person jeweils 278,90 EUR) freizugeben, §§ 899 Abs. 1, 902 ZPO. Der pfändungsfreie Betrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen i.S.d. § 902 S. 1 ZPO befassten Einrichtung, des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegenüber dem Kreditinstitut nachgewiesen werden, § 903 ZPO.
Rz. 83
In den Fällen nach § 906 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auch einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Dies gilt nach § 906 Abs. 1 ZPO insb. im Rahmen einer Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO und bei einer Pfändung wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung, § 850f Abs. 2 ZPO. Der Gesetzentwurf in seiner ersten Fassung sah folgenden Text vor:
Der endgültige Gesetzestext sieht den Verweis in die zuvor genannten Vorschriften nicht mehr vor, sondern verweist nur noch auf "bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften". Aus der Gesetzesbegründung ist jedoch ersichtlich, dass mit der Änderung sichergestellt werden soll, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag nicht nur dann einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen kann, wenn eine Vorschrift betroffen ist, die in der ersten Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung genannt ist. Vielmehr kann es immer dann einen von §§ 899 Abs. 1 und § 902 S. 1 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. Das Vollstreckungsgericht muss daher umfassend alle bundes- und länderrechtlichen Regelungen bei seiner Entscheidung berücksichtigen (damit sind auch die §§ 850a ff. ZPO erfasst).
2. Zeitlicher Rahmen
Rz. 84
Der Basispfändungsschutz (Grundfreibeträge) wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach altem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird er in den drei nachfolgenden Monaten zusätzlich nicht von der Pfändung erfasst, § 899 Abs. 2 ZPO. Hat der Schuldner die Möglichkeit, den im Wege der Pfändung und Überweisung erfolgenden Zugriff auf seine Grundsicherung nach dem SGB II dadurch abzuwenden, dass er das Konto, auf das die Grundsicherungsleistungen überwiesen werden, als Pfändungsschutzkonto führen lässt, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht dringend geboten. Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist auch mehr als vier Wochen nach Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an den Drittschuldner für die Zukunft möglich. In diesem Rahmen kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien).
Rz. 85
Durch die Regelung in § 900 Abs. 1 ZPO (früher §§ 835 Abs. 4 und § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO) wird das sog. "Monatsanfangsproblem" behoben. Vielfach erfolgten bereits Ende des Monats an den Schuldner Überweisungen von Beträgen, die für den folgenden Monat bestimmt waren. Hatte der Schuldner im Pfändungsmonat bereits die Freibeträge ausgeschöpft, wurden die "neuen" Beträge von der laufenden Pfändung erfasst und mussten an den Gläubiger ausbezahlt werden. Jetzt ist eindeutig geregelt, dass, wenn künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen wird, der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen darf. Damit sind die Zahlungseingänge am Ende des Monats für den nächsten Monat geschützt.
Rz. 86
Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der vorgenannten Frist nicht an den Gläubiger ge...