Rz. 254
Der Vollstreckungsbescheid wird – wenn der Antragsteller nichts anderes wünscht – vom Gericht von Amts wegen zugestellt. Der Antragsteller erhält eine mit Zustellungsbescheinigung versehene Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids, mit der er die Zwangsvollstreckung einleiten kann. Eine Vollstreckungsklausel ist nur ausnahmsweise nötig (vgl. § 796 Abs. 1 ZPO und § 31 AVAG).
Rz. 255
Nach § 700 Abs. 2 ZPO gilt die Sache rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig geworden, wenn der Vollstreckungsbescheid erlassen wird.
Rz. 256
Ab diesem Zeitpunkt steht dem Antragsgegner der Einspruch zu (s. Rdn 274 ff.).
Rz. 257
Wird der Vollstreckungsbescheid formell rechtskräftig, kann er auch in (beschränkter) materieller Rechtskraft erwachsen.[48]
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