1. Allgemeines

 

Rz. 65

Der Antragsteller kann den Vordruck selbst (mit einer Schreibmaschine oder handschriftlich) ausfüllen und einreichen. Rechtsanwälte (auch bei eigenen "privaten" Forderungen) und registrierte Inkassodienstleister dürfen das Mahnbescheidsantragsformular nicht mehr verwenden, sondern müssen ihre Anträge "nur maschinell lesbar" stellen (z.B. als Barcode-Mahnbescheidsantrag oder online über das Internetportal www.online-mahnantrag.de oder im elektronischen Datenaustausch mit Hilfe einer Fachsoftware).

 

Rz. 66

Soweit Antragsformulare verwendet werden dürfen, steht i.d.R. der Formularzwang der Verwendung technischer Erleichterungen (z.B. Telefax) entgegen, da zumindest die Belegfarben beim Fax nicht mit übertragen werden.

 

Rz. 67

Ein nicht mittels des richtigen Vordrucks (auch auf Kopie oder per Telefax) oder ansonsten unzulässigerweise auf einem Formular anstelle "nur maschinell lesbarer" Antragsformen gestellter Mahnantrag ist zu beanstanden (§ 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine heilende Mangelbehebung in der korrekten Antragsform ist u.U. möglich.

 

Rz. 68

 

Vorsicht!

Die Verjährungshemmung hängt zurückbezogen auf den Zeitpunkt des Antragseinganges von der Mahnbescheidszustellung "demnächst" ab (vgl. § 204 Abs. 1 BGB, §§ 167 und 691 Abs. 2 ZPO). Eine fehlerhafte Antragstellung, die zu einer nicht nur unwesentlichen Verzögerung der Zustellung führt, kann hier die Hemmung des Verjährungseintritts verhindern.[14]

 

Rz. 69

Aus technischen Gründen dürfen – wenn überhaupt – nur die im Handel erhältlichen Originalvordrucke verwendet werden; andernfalls besteht das Risiko, dass der Antrag aufgrund von Farbabweichungen oder nicht exakter Größe nicht maschinell lesbar und damit unzulässig ist.

 

Rz. 70

Aktuell ist für den Mahnbescheidsantrag die Vordruckfassung vom 1.7.2017 (Fassung "C" in der Zeile 1) gültig.

 

Rz. 71

 

Tipp

Die Mahnbescheidsanträge sind in einer von der Koordinierungsstelle für das Mahnverfahren verbindlich festgelegten hellgrünen Farbe bedruckt. Die Einhaltung genau dieser Farben ist für die zentralen Mahngerichte unabdingbar, weil die Hintergrundfarben im Rahmen der Scanning-Datenerfassung herausgefiltert werden. Deshalb sollte beim handschriftlichen Ausfüllen eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids auch bei der Unterschrift kein grüner Stift verwendet werden, weil die so eingetragenen Daten verloren gehen könnten.

Gleiches gilt beim Ausfüllen und Unterschreiben des Antrages auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, der eine blaue Hintergrundfarbe hat. Es empfiehlt sich also, bei allen Antragsformularen möglichst eine schwarze Druckfarbe bzw. einen schwarzen Kugelschreiber zu verwenden.

2. Einzelheiten

a) Die Daten

 

Rz. 72

Das Formular des Mahnbescheidsantrages beginnt (links oben) mit dem Datum des Antrages und (rechts oben) mit dem Raum für Vermerke des Gerichts.

 

Rz. 73

Auf der linken Seite trägt der Antragsteller das Datum selbst ein. Maßgeblich ist im Endeffekt aber das Eingangsdatum beim Gericht, welches rechts oben vom Mahngericht eingestempelt wird.

 

Rz. 74

Gleichzeitig erhält jeder Antrag sofort eine Geschäftsnummer, die jedes Mahnverfahren eindeutig individualisiert.

b) Die Parteien

 

Rz. 75

In den darunter liegenden Zeilen sind die oder der Antragsteller und die oder der Antragsgegner einzutragen. Hier ist zur Vermeidung späterer Monierungen besondere Sorgfalt vonnöten.

 

Rz. 76

Die Anforderungen an die Bezeichnung der Beteiligten entsprechen im Wesentlichen der Klageschrift (§ 253 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die genauen Angaben sind erforderlich, weil sie im weiteren Verfahrensablauf in den Vollstreckungsbescheid übernommen werden und deshalb den an ein Urteilsrubrum (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu stellenden Anforderungen genügen müssen.

 

Rz. 77

Die Bezeichnung der Parteien muss so genau sein, dass Zweifel an der Identität ausgeschlossen sind. Unzureichende Angaben führen zu zeitraubenden Rückfragen bzw. zur Verzögerung bzw. Unmöglichkeit der Zustellung des Mahnbescheids.

 

Rz. 78

Außerdem kann durch eine falsche oder zweifelhafte Bezeichnung des Antragsgegners die Eignung eines späteren Vollstreckungsbescheids als Vollstreckungstitel infrage gestellt werden. Zwar hat auch der Rechtspfleger auf Klarheit der Antragsangaben zu achten, trotzdem gehört es zu der ureigensten Pflicht des Antragstellers bzw. seines Prozessbevollmächtigten, die Angaben von vornherein klar und eindeutig einzutragen.

 

Rz. 79

Gerade wenn der Mahnbescheid zum Zwecke der Verjährungshemmung beantragt wird, hängt diese Wirkung natürlich davon ab, dass auch der richtige Antragsgegner benannt worden ist. Hier besteht ein hohes Regressrisiko für den Prozessbevollmächtigten!

 

Rz. 80

Handelt es sich bei dem Antragsteller oder bei dem Antragsgegner um eine natürliche Person, sind der Vor- und der Nachname, ggf. mit einem weiter individualisierenden Zusatz (Karl Müller jun. bzw. Karl Müller sen.) einzutragen.

 

Rz. 81

Sofern weitere Individualisierungskriterien bekannt sind (akademische Titel, Beruf) sind diese zwar nicht vorgeschrieben, erleichtern aber unter ...

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