a) Zulassungsfreiheit
Rz. 348
§ 4 TMG betont die Zulassungsfreiheit von Telemedien. Zudem besteht keine Anmeldepflicht.
b) Allgemeine Informationspflichten
Rz. 349
Vorgeschrieben sind allgemeine und besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (§ 6 TMG). Die Regelungen weisen gegenüber den Vorläuferbestimmungen des § 6 TDG und § 6 MDStV erhebliche Änderungen auf. Mit diesen Vorschriften wird Art. 5 ECRL umgesetzt, der im Gegensatz zu den Regelungen über die Verantwortlichkeit in §§ 8–11 TDG und §§ 6–9 MDStV lediglich Mindestanforderungen an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union formuliert, ohne die Pflicht zur Vollharmonisierung.
Rz. 350
Als allgemeine Informationspflichten (§ 5 Abs. 1 TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
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den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, und sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlage, |
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Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, |
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soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, |
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das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, |
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soweit Tätigkeiten betroffen sind, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder eines anderen Befähigungsnachweises gebunden ist, wie z.B. die klassischen "freien Berufe", namentlich Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, sind Angaben erforderlich über
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die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, |
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die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, |
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die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, |
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in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO besitzen, die Angabe dieser Nummer, |
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bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber, |
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bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden. |
Rz. 351
Für die Rechtsanwälte hat der Deutsche Anwaltverein folgende Empfehlungen abgegeben:
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Auf der Homepage muss die zuständige Kammer mit Anschrift aufgeführt werden. |
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Die gesetzliche Berufsbezeichnung ist mit "Rechtsanwalt" bzw. "Rechtsanwältin" mit dem Zusatz "Bundesrepublik Deutschland" anzugeben. Der letzte Zusatz erscheint notwendig, weil es diese Bezeichnung auch in anderen deutschsprachigen EU-Ländern gibt. |
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Als weitere berufsrechtliche Regelungen sind anzugeben: |
- die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Berufsordnung der Rechtsanwälte, die Fachanwaltsordnung und die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Die berufsrechtlichen Vorschriften können durch Internetverweis auf www.brak.de verlinkt werden.
- Für den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs sind die "Standesregelungen der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft" zu benennen. Auch hier genügt der Hinweis auf die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de).
- Für ausländische Rechtsanwälte in Deutschland ist das "Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland" zu benennen. Auch hier genügt der Hinweis auf www.brak.de.
Rz. 352
§ 5 Abs. 2 TMG stellt klar, dass Informationspflichten aus anderen Vorschriften unberührt bleiben, worunter beispielsweise handelsrechtliche Pflichten, etwa die Angaben auf Geschäftsbriefen (§ 37a HGB) oder solche nach § 312d BGB mit Art. 246a EGBGB fallen.
Rz. 353
Zur Zugänglichkeit der notwendigen Informationen hat inzwischen der BGH entschieden, dass die Anbieterkennzeichnung dann über einen Link "Kontakt" oder "Impressum" unmittelbar erreichbar ist, wenn die erforderlichen Informationen ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können. Nicht notwendig ist die Erreichbarkeit in einem einzigen Schritt, denn auch das Setzen von zwei Links erfordere kein langes Suchen. Entscheidend ist weiterhin, dass sich ein Link mit der Bezeichnung "Kontakt" oder "Impressum", beides habe sich durchgesetzt, deutlich abgetrennt vom sonstigen Inhalt der Webseite in einer Navigationsspalte befinde.