a) Nennung des Verantwortlichen
Rz. 374
Besondere Informationspflichten gelten für Telemedien nach dem Rundfunkstaatsvertrag, insbesondere bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. § 18 Abs. 1 MStV regelt zunächst, dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen:
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Namen und Anschrift sowie |
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bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. |
Rz. 375
Nach § 18 Abs. 2 MStV müssen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen.
Rz. 376
Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweilige Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
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seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, wer |
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nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, |
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voll geschäftsfähig ist und |
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unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. |
b) Inhaltliche Ausgestaltung von Angeboten
Rz. 377
Im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Angebote schreibt § 3 MStV Mindeststandards vor. Danach gilt die verfassungsmäßige Ordnung und zudem sind die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der persönlichen Ehre einzuhalten.
Rz. 378
In der amtlichen Begründung (zur Vorgängerregelung des § 3 MStV § 11 MDStV, davor § 6 MDStV) heißt es dazu wörtlich:
Zitat
Nach Abs. 2 S. 1 haben Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1–3 und journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote nach § 6 Abs. 2, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. In den Sätzen 2 und 3 werden dabei die Sorgfaltspflicht sowie die Pflicht zur Trennung zwischen Kommentar und Berichterstattung als wichtige journalistische Grundsätze hervorgehoben.
Außer diesen Grundsätzen sind bei denen in S. 1 definierten Angeboten jedoch allgemein die anerkannten journalistischen Grundsätze zu beachten, die sich bei einer wertenden Vergleichung aus den verschiedenen presse- und rundfunkrechtlichen Regelungen der Länder sowie den Richtlinien des deutschen Presserates ergeben.
Abs. 3 sieht vor, dass bei der Bekanntgabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgeführt werden, anzugeben ist, ob sie repräsentativ sind. Die Vorschrift orientiert sich an § 10 RfStV. Sie gilt nicht für Berichte über Meinungsumfragen, die nicht vom Anbieter des Mediendienstes, in dem sie wiedergegeben wird, durchgeführt wurde. Insoweit greift allerdings die Verpflichtung zur Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Abs. 2 S. 1, soweit es sich um ein Angebot im Sinne dieses Abs. handelt.
c) Gegendarstellung
Rz. 379
In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung über das Recht auf Gegendarstellung gem. § 23 Abs. 1 MStV (früher: § 56 RStV/§ 14 MDStV) zu sehen. In der amtlichen Begründung (zur alten wortgleichen Fassung) heißt es dazu:
Zitat
"Die Vorschrift, die nur für Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständige oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, gilt, orientiert sich an den presse- und rundfunkrechtlichen Gegendarstellungsregelungen der Länder. Sie trägt dem Einfluss dieser Angebote auf die öffentliche Meinungsbildung und der damit verbundenen Notwendigkeit Rechnung, ein ausgleichendes Gegengewicht zum Schutz des von einer Tatsachenbehauptung in einem solchen Angebot Betroffenen zu schaffen. Durch die tatbestandlichen Beschränkungen des Gegendarstellungsanspruchs soll ein wirksamer Schutz des Persönlichkeitsrechts erreicht werden, ohne die in Art. 5 GG grundrechtlich verbürgte Kommunikationsfreiheit stärker als vom Schutzzweck der Vorschrift gefordert einzuschränken."
Rz. 380
Jeder Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder...