Rz. 111
Die Bestimmungen über den Sitz und die Organisation der Bundesnetzagentur (BNetzA) für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen finden sich in §§ 191 ff., früher: 116 ff. TKG sowie dem Gesetz über die Bundesnetzagentur (BNAG). Die BNetzA ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Sitz in Bonn (§ 1 BNAG). Die Aufgabenzuweisung für das Telekommunikationsrecht folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 BNAG. Organe sind der/die Präsident(in) und zwei Vizepräsidenten(innen), zudem werden Beschlusskammern errichtet (§ 3 BNAG). Bei der BNetzA wird ein Beirat gebildet, der jeweils aus 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates besteht (§ 5 Abs. 1 BNAG). Bei der BNetzA wird zudem ein Länderausschuss eingerichtet. Allerdings ist dieser lediglich für energiewirtschaftliche Fragestellungen zuständig (§ 8 BNAG) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung kann eine wissenschaftliche Kommission eingesetzt werden (§ 201 TKG).
Rz. 112
Zur Durchsetzung der beschriebenen Aufgaben stehen der BNetzA zahlreiche Befugnisse zu (§§ 202 ff. TKG). Zu nennen sind die Untersagung (§ 202 Abs. 3 TKG), das Auskunftsverlangen (§ 203 TKG), Ermittlungen durch Beweisaufnahme, Augenschein, Zeugen und Sachverständige (§ 205 TKG). Weiter zu erwähnen sind die Beschlagnahme (§ 206 TKG), vorläufige Anordnungen (§ 207 TKG) sowie der Abschluss des Verfahrens durch Entscheidungen (§ 209 TKG). Die Verfahren vor den Beschlusskammern der BNetzA sind den §§ 211 ff. TKG zu entnehmen, die als Verwaltungsverfahren mit dem Mittel des Verwaltungsaktes ausgestaltet sind. Rechtsmittel gegen die Verwaltungsakte der BNetzA sind Widerspruch und Klage, allerdings (grds.) ohne aufschiebende Wirkung (§ 217 TKG). Zuständig in erster Instanz ist das VG Köln (§ 217 Abs. 4 TKG) und (sofern zugelassen) als Berufungsinstanz das OVG Münster.
Rz. 113
Die BNetzA erhebt für zahlreiche Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, etwa für die Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach §§ 91 f. TKG etc. (§ 223 TKG). In § 223 TKG ist die Erhebung von Beiträgen zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle etc. geregelt. Schließlich ist hinzuweisen auf die Regelung zum Frequenznutzungsbeitrags (§ 224 TKG), der für die Kosten der BNetzA für Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und zur Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation von der Öffentlichkeit erhoben wird.