Rz. 333
Aus den obigen Ausführungen folgt ohne Weiteres, dass die Abgrenzung eigener von fremden Inhalten für den Anbieter von Telemedien von entscheidender Bedeutung ist. Eigene Inhalte sind nicht nur solche, die der Anbieter selbst erstellt, sondern die zwar von Dritten hergestellt wurden, gleichwohl vom Diensteanbieter zu eigen gemacht wurden. Zu den eigenen Inhalten gehören z.B. die Inhalte der Webseite auch bei sog. Affiliate-Programmen. Dabei erlaubt der Anbieter (Merchant) verschiedenen Werbepartnern (Affiliates) das Angebot des Merchant zu verlinken oder dieses sogar mit den Domains des Affiliate unmittelbar zu adressieren.
Rz. 334
Fraglich ist die Zuordnung zu den eigenen Inhalten insbesondere im Hinblick auf Hyperlinks zu anderen Webseiten, Eintragungen in Gästebüchern und Meinungsforen. Maßgeblich ist die Sicht des objektiv verständigen (Durchschnitts-)Nutzers.
Rz. 335
Hinweis
Eigene Inhalte können jedenfalls nicht dadurch zu fremden Inhalten "umgepolt" werden, dass ein allgemein gehaltener Disclaimer angebracht wird, der pauschal sämtliche Verweise in Hyperlinks (im Folgenden: Links) aus der Haftung nehmen will.
Rz. 336
Für Eintragungen in Gästebüchern und Meinungsforen gelten die presserechtlichen Grundsätze zu den Leserbriefen entsprechend. Der Betreiber solcher Foren muss, deutlich abgetrennt von den sonstigen eigenen Inhalten und mit einer eindeutigen Überschrift versehen, darauf hinweisen, dass die an dieser Stelle geäußerten Meinungen keineswegs die Auffassung des Providers darstellen. Im Heise-Fall hat das OLG Hamburg deutlich gemacht, dass den Betreiber eines Internet-Forums zwar keine generelle Pflicht zur Überwachung der Inhalte der geäußerten Meinungen treffe, weil die Verbreitung der eingestellten Beiträge im Unterschied zur Übernahme von Leserbriefen in einem Printmedium nicht Folge einer ausdrücklichen Freigabe durch den Betreiber sei und ohne vorherige Kenntnis des Forumbetreibers erfolge und erfolgen dürfe. Nach Einstellung der Beiträge könnten die Betreiber in Ausnahmefällen aber durchaus verpflichtet sein, den Inhalt der Seite zu überwachen und bei Vorliegen offensichtlicher Verletzung Beiträge Dritter zu löschen. Ein solcher Ausnahmefall liege vor, wenn dem Anbieter offensichtlich rechtswidrige Inhalte bekannt werden.
Rz. 337
Wer Informationen lediglich weitergibt, ist lediglich als "Verbreiter" anzusehen und somit grds. haftungsprivilegiert. Die Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Inhalten soll am Beispiel der Haftung für Links aufgezeigt werden. Links treten in zahlreichen Erscheinungsformen auf wie z.B. als Inline-Links oder Deep-Links und Frames. Die Terminologie ist nicht einheitlich, läuft aber letztlich in funktionaler Hinsicht auf die Differenzierung zwischen aktiven und passiven Links hinaus. Bei sichtbaren passiven Links nimmt der Nutzer Einfluss auf die Verwendung, indem er die entsprechende Webseite aufruft. Daneben gibt es aber auch den verdeckt programmierten Aufruf in Frames. Dort erscheint die fremde Webseite im eigenen "Rahmen", also ohne Hinweis auf die fremde Internetadresse. Dieser Verweis erfolgt mittels eines verdeckten aktiven Links. Dieser ist für den Nutzer nicht sichtbar und führt selbsttätig die Verweisung auf eine andere Seite aus. Links sind nicht nur als reine Verweisungstechnik zu verstehen, sondern als integrierter Bestandteil der Inhaltsvermittlung.
Rz. 338
Hinweis
Im Hinblick auf eigene Inhalte ist darauf zu achten, dass die Anbieter dafür (uneingeschränkt) verantwortlich sind, in welcher Weise der visualisierte Teil des Links als Text oder Bild in seinem Angebot erscheint. Für den verknüpften Text oder die Grafik trägt er die volle zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung. Problematisch ist aber gerade der Bereich der durch Links vermittelten fremden Inhalte. Links eignen sich in besonderem Maße dazu, den kritischen Bereich des "Sich-Zueigen-Machens" fremder Inhalte (mit der rechtlichen Zuordnung zu den eigenen Inhalten) zu problematisieren. Bekannt ist dieses Phänomen aus dem Presserecht. Eine fremde Äußerung kann danach schon dadurch zu eigen gemacht werden, dass diese ohne Quellenangabe erfolgt. Für das Medium Internet können solche Inhalte darunter fallen, die durch die Verwendung von Inline-Links (Framing) vermittelt werden, weil die ursprüngliche Fremdheit dem Rezipienten durch die Integration in das eigene Angebot gar nicht bewusst wird.
Rz. 339
Ein weiterer problematischer Bereich ist der des Links auf "statische" Angebote, also auf kaum modifizierte Homepages oder konkrete Artikel. Erfolgt hier der Verweis ohne Kommentierung, leuchtet die auch inhaltliche Bezugnahme als eigener Inhalt ohne Weiteres ein. Anders ist der Sachverhalt bei einem Verweis auf eine "lebende" Seite, wie etwa die von Verlagen unterhaltenen Seiten zu sehen.
Rz. 340
Der EuGH hat das Framing nunmehr rechtlich zugeordnet. Auf die Unterscheidung zwischen eigenen oder fremden Inhalten hat der EuGH nicht abgestellt und demzufolg...