Rz. 259
Das neue Jugendschutzgesetz hat die Vorgängerregelungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) abgelöst, damit aber auch zwei unterschiedliche Gebiete, namentlich den Jugendschutz in der Öffentlichkeit sowie den Jugendmedienschutz, zusammengefasst. Nachfolgend wird lediglich der Jugendmedienschutz dargestellt.
Rz. 260
Für das Medienrecht hat das Jugendschutzgesetz insofern Bedeutung, als dessen Schutzbereich zunächst auf jugendgefährdende Trägermedien abzielt. Dabei handelt es sich um Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind (§ 1 Abs. 2 JuSchG). Beispiele dafür sind Druckschriften, Filmrollen, Schallplatten, Video- und Audiokassetten, Disketten, CD-ROMs und DVDs (wohl auch sog. Harddisks, also ohne besonderen Aufwand zu entnehmende und transportable Festplatten). Unter Verbreiten versteht dieses Gesetz auch das elektronische Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen, soweit es sich nicht um Rundfunk handelt. Da "lokale" Datenspeicher wie Festplatten oder Speicherchips nicht zur Weitergabe geeignet bzw. nicht zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt sind, erfüllen diese die Anforderungen an ein Trägermedium grundsätzlich nicht. Die negative Abgrenzung erklärt sich daraus, dass solche Datenspeicher den Telemedien zugerechnet werden, namentlich den Telediensten, somit den typischen Anbietern im Internet, die vorrangig im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Berücksichtigung finden.
Rz. 261
Durch das JuSchG 2021 wurde dieser Schutzbereich auf digitale Medien erweitert. Nach § 10a JuSchG 2021 gehören hierzu
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der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (entwicklungsbeeinträchtigende Medien) (Nr. 1), |
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der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (jugendgefährdende Medien) (Nr. 2), |
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der Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung (Nr. 3) und |
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die Förderung von Orientierung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung und Medienerziehung (Nr. 4). |
Zu den entwicklungsbeeinträchtigenden Medien zählen insbesondere solche mit übermäßig ängstigenden, Gewalt befürwortenden oder das sozialethische Wertebild beeinträchtigenden Inhalten (§ 10b Abs. 1 JuSchG).
Darüber hinaus können auch Risiken berücksichtigt werden, die außerhalb des konkreten Medienverhältnisses begründet sind (§ 10b Abs. 2 JuSchG), was durch eine Gefahrenprognose als erheblich einzustufende Risiken für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen erfolgt (§ 10b Abs. 3 JuSchG).
Rz. 262
Hinweis
Die Abgrenzung zwischen JuSchG und JMStV war schon immer problematisch. Früher wurde eher nach dem Schutzobjekt differenziert. Die Trägermedien wurden dem Schutzbereich des JuSchG, dagegen die digitalen Medien dem JMStV zugeordnet. Da Trägermedien und digitale Medien kaum sinnvoll getrennt werden konnten – man denke an eine DVD, deren Inhalt digital übertragen wurde -, wird nunmehr funktional unterschieden. Der Bund setzt durch das JuSchG die Rahmenbedingungen, während die Länder durch den JMStV für die Nachsorge in Form der Einzelfallaufsicht über Inhalte zuständig sind. Zudem gilt im Hinblick auf die Schutzobjekte, dass das JuSchG für sämtliche Trägermedien (also für offline verfügbare Inhalte), dagegen nur begrenzt zuständig für Telemedien, namentlich für online zugängliche Telemedien (aber nicht für den Rundfunk) ist (§ 1 Abs. 2, 3 JuSchG).
Rz. 263
Ein maßgeblicher Grundsatz des Jugendmedienschutzes ist das Indizierungsprinzip. Inhaltlich geht es darum, jugendgefährdende Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen (Indizierungsprinzip gem. § 18 JuSchG) und damit den Vertrieb einzuschränken oder ganz zu verhindern. Nach § 15 Abs. 1 JuSchG dürfen Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 S. 1 JuSchG bekannt gemacht ist, nicht in jugendgefährdender Weise eingesetzt werden.
Rz. 264
Das neue Jugendschutzgesetz unterscheidet bei der Indizierung nicht mehr zwischen Träger- und Telemedien, vielmehr gibt es nur noch den einheitlichen Begriff der Telemedien (§ 1 Abs. 1a JuSchG). Die bisherige Unterteilung der Liste jugendgefährdender Medien in vier Teile wird aufgegeben (ehemaliger § 18 Abs. 2 JuSchG a.F.). Der durch dieses Gesetz eingeführte einheitliche Medienbegriff ermöglicht erstmals eine...