Rz. 252

Der allgemeine Jugendschutz nach dem Jugendschutzgesetz sieht als Bundesoberbehörde die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendschutz (Bundeszentrale) vor (§ 17 JuSchG).[249] Deren Aufgaben werden in § 17a JuSchG beschrieben. Die Bundeszentrale unterhält die "Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" (Prüfstelle), die über die Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien und deren Streichung entscheidet (§ 17a Abs. 1 JuSchG). Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden (§ 19 Abs. 4 JuSchG). Mit der Liste über jugendgefährdende Medien (§§ 17a, 18, 24 JuSchG) will die Prüfstelle von vornherein die Werbung bzw. den Vertrieb bestimmter Medien einschränken oder ganz verhindern (zum Versandhandel siehe § 1 Abs. 4 JuSchG). Der Bezug zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag besteht insofern, als etwa im Hinblick auf die absolut unzulässigen Angebote der Rundfunkanbieter sowie der Telemedien in § 4 Abs. 3 JMStV auf die Entscheidung der BPjM hingewiesen wird.

 

Rz. 253

Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG) ist der Sitz der Bundeszentrale in Bonn. Das Verfahren zur Aufnahme eines Trägermediums (§ 1 Abs. 2 JuSchG) oder eines Telemediums (§ 1 Abs. 3 JuSchG) in die Liste jugendgefährdender Medien wird durch das Bundesministerium der Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter und die Jugendämter durch schriftlich zu begründenden Antrag eingeleitet (§ 21 Abs. 2 JuSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 DVO-JuSchG). Die Bundeszentrale wird von Amts wegen tätig, wenn eine andere, oben nicht genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der Bundeszentrale die Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält (§ 21 Abs. 4 JuSchG).

[249] Zur personellen Besetzung und dem Vorschlagsrecht für Beisitzer siehe §§ 19 und 20 JuSchG.

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