Rz. 374

Besondere Informationspflichten gelten für Telemedien nach dem Rundfunkstaatsvertrag, insbesondere bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. § 18 Abs. 1 MStV regelt zunächst, dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,[357] folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen:

Namen und Anschrift sowie
bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
 

Rz. 375

Nach § 18 Abs. 2 MStV müssen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen.[358]

 

Rz. 376

Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweilige Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, wer
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
voll geschäftsfähig ist und
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
[357] Bei Profilseiten in sozialen Netzwerken greift die Ausnahme dann, wenn wirklich nur ein privater Kreis von Personen angesprochen wird. Auch der private wirtschaftliche Geschäftsverkehr gehört hierzu, womit die Anbieter bei eBay oder ähnlichen Plattformen die Möglichkeit erhalten sollen, anonym oder mit einem Pseudonym aufzutreten. Allerdings kann dies nur bei gelegentlichen Verkäufen gelten. Wer regelmäßig über solche eine Plattform Waren anbietet, handelt nicht ausschließlich zu persönlichen Zwecken; siehe Held, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RStV, § 54 Rn 27a ff.
[358] Zum Problem der Impressumpflicht in sozialen Netzwerken siehe Richter, MMR 2014, 517.

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