Rz. 374
Besondere Informationspflichten gelten für Telemedien nach dem Rundfunkstaatsvertrag, insbesondere bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. § 18 Abs. 1 MStV regelt zunächst, dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,[357] folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen:
▪ | Namen und Anschrift sowie |
▪ | bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. |
Rz. 375
Nach § 18 Abs. 2 MStV müssen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen.[358]
Rz. 376
Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweilige Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
▪ | seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, wer |
▪ | nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, |
▪ | voll geschäftsfähig ist und |
▪ | unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. |
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