Rz. 179

Träger der Rundfunkaufsicht in den Ländern sind die Landesmedienanstalten (LMA, § 104 Abs. 1 MStV). Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bestehen:

1. die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK),
2. die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK),
3. die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und
4. die Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM).

Diese dienen der jeweils zuständigen LMA als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

 

Rz. 180

Die ZAK ist für zahlreiche Aufgaben zuständig (§ 105 Abs. 1 MStV), und zwar u.a. für die:

Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter (§ 53, 108 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 MStV, § 20b S. 2 RStV) sowie
Entscheidungen über ein Zulassungserfordernis nach § 54 Abs. 1 MStV,
die Anzeige des Betriebs einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche nach § 79 Abs. 2 MStV,
Aufsicht über Medienplattformen und Benutzeroberflächen nach den §§ 79 bis 87 sowie § 103 MStV, soweit nicht die GVK nach Abs. 2 zuständig ist,
Aufsicht über Medienintermediäre nach den §§ 92 bis 94 MStV,
Aufsicht über Video-Sharing-Dienste nach §§ 98 MStV,
Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 102 MStV, §§ 51a ff. RStV etc.

Nach § 54 Abs. 4 S. 3 MStV, § 22 RStV hat die zuständige LMA zahlreiche Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben gem. §§ 60–67 MStV, §§ 26–34 RStV.

 

Rz. 181

Für alle Rundfunkprogramme gilt das Gebot der Meinungsvielfalt.[189] Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen (§ 59 Abs. 1 MStV, § 25 Abs. 1 RStV). Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen (§ 59 Abs. 2 MStV).

 

Rz. 182

Die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen erfolgt u.a. dadurch, dass ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweist zwar eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten kann, diese aber nicht zu einer vorherrschenden Meinungsmacht[190] führen dürfen. Eine solche Vormachtstellung ist dann erreicht, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres nach Zuschaueranteilen 30 % erreichen. Unter Umständen (diagonale Medienverflechtung auf einem medienrelevanten verwandten Markt) genügt auch schon ein Zuschaueranteil von 25 % (§ 60 Abs. 2 MStV, § 26 Abs. 2 RStV).

 

Rz. 183

Bei bundesweit ausgestrahlten Programmen ist es nach Maßgabe des § 61 MStV, § 27 RStV Aufgabe der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme zu ermitteln.[191]

 

Rz. 184

Schließlich haben die privaten Rundfunkbetreiber Dritten die Gestaltung sog. Programmfenster zu gestatten (§§ 64, 65 MStV, §§ 30, 31 RStV)[192] und einen unabhängigen Programmbeirat einzurichten, dessen "wirksamer Einfluss auf das Programm" vertrags- oder satzungsrechtlich gewährleistet sein muss (§§ 64, 66 Abs. 1 MStV, §§ 30, 32 Abs. 1 RStV).

[189] Siehe Dörr/Natt, ZUM 2014, 829, 841 ff.
[190] Vgl. BVerwG v. 29.1.2014 – 6 C 2.13, ZUM-RD 2014, 454 (Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen im Rundfunk).
[191] Eine besondere Situation besteht hinsichtlich der Lizenzen für solche Programme, die gemäß den landesrechtlichen Regelungen über digitale Modellversuche, etwa für "PREMIERE" gem. Art. 35a BayMG, von den jeweiligen Landesmedienanstalten erteilt wurden.
[192] Vgl. Dörr/Deicke, ZUM 2015, 89.

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