Rz. 12

Gegenstand der Medien sind primär Informationen (Nachrichten) und nur sekundär urheberrechtlich geschützte Werke oder verwandte Schutzrechte (wie etwa die Leistungsschutzrechte).[13]

 

Rz. 13

Das Recht des freien Informationszugangs ist zunächst grundrechtlich verankert (Art. 5 Abs. 1 GG).[14] Dort heißt es, dass jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet (siehe § 1 Rdn 43 ff.). Eine Zensur findet nicht statt. Auf einfachgesetzlicher Ebene sehen sowohl das Telekommunikationsgesetz als auch der Medienstaatsvertrag der Länder die Information als primären Rechtsgegenstand.[15] § 1 Abs. 1 TMG regelt den Anwendungsbereich für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Schon die Vorgängerregelungen der § 2 TDG und § 2 MDStV hatten teilweise den Begriff der Inhalte durch den der Information ersetzt, woraus aber inhaltlich keine Änderungen folgen sollten.[16] Der Rundfunk hat "publizistisch relevante" Inhalte (§ 2 Abs. 1 MStV – Medienstaatsvertrag) zum Gegenstand. Für den Rundfunk, der insbesondere die Meinungsfreiheit effektuieren will,[17] wird dieses Merkmal sehr weit verstanden. Nach dem maßgeblichen ersten Fernsehurteil des BVerfG[18] liegt eine rundfunkbegrifflich relevante Darbietung nur dann nicht vor, wenn der Inhalt zur öffentlichen Meinungsbildung weder bestimmt noch geeignet ist (z.B. Hintergrundmusik in Kaufhäusern oder innerbetriebliche Mitteilungen).[19]

 

Rz. 14

Strittig ist die Frage, ob die neuen Mediengesetze (insbesondere MStV und TMG) als einen solchen Inhalt auch urheberrechtlich geschützte Werke, wie etwa die Computerprogramme erfassen.[20] Letztlich geht es dabei um die Frage der Abgrenzung zwischen (allgemeiner) Information und urheberrechtlich geschützten Inhalten. Wiebe[21] hat in überzeugender Weise herausgearbeitet, dass das Urheberrecht der "qualifizierten menschlichen Kommunikation" zuzuordnen sei, da die Mitteilungsform, das Wirken auf die menschlichen Sinne, das Bewirken von Gedanken, Eindrücken, Empfindungen und Gefühlen im aufnehmenden Bewusstsein das Wesen des Werkes ausmache, dessen Nutzung daher im sinnlichen Erfassen der Wertschöpfung bestehe. Dieser Ansatz soll noch insofern ergänzt werden, als aus vorbestehender Information und Hinzufügen eines Wertes, sofern sich dieser in individueller Gestaltung niederschlägt, ein Werk entsteht. Kennzeichen aller Informationsprodukte ist eine "value-added activity", also eine zusätzliche Dienstleistungskomponente.[22]

[13] Vgl. dazu Wiebe, Information als Schutzgegenstand im System des geistigen Eigentums, in: Information als Wirtschaftsgut, S. 93; Ebnet, Der Informationsvertrag, UFITA 128 (1995), 15 definiert Information als "zielgerichtete Weitergabe und Vermittlung persönlicher Daten, wissenschaftlicher, technischer oder ökonomischer Erkenntnisse, Erfahrungen …".
[14] Siehe dazu auch Kröger, Informationsfreiheit und Urheberrecht, S. 2, insbesondere zur Information als "Produktionsfaktor".
[15] Zur Abgrenzung gegenüber dem Urheberrecht; Koch, CR 1997, 197; Spindler, Haftungsrechtliche Grundprobleme der neuen Medien, NJW 1997, 3195.
[16] BT-Drucks 14/6098, 22 f.
[17] Zum diskriminierungsfreien Zugang siehe Gerecke/Starck, GRUR 2021, 816, 817.
[18] BVerfG v. 28.2.1961 – 2 BvG 2/60, BVerfGE 12, 205, 260.
[19] Hierzu zählen aber Sendungen aus den Bereichen Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.
[20] Verneinend Koch, CR 1997, 196; bejahend Spindler, NJW 1997, 3195; insgesamt dazu Wagner, GRUR 2020, 329, 447; Spindler, GRUR 2021, 545, 653.
[21] Information als Schutzgegenstand, in: Fiedler/Ullrich, Information als Wirtschaftsgut, S. 111.
[22] Wiebe, Information als Schutzgegenstand im System des geistigen Eigentums, in: Information als Wirtschaftsgut, S. 93.

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