Rz. 209
Durch die Ereignisse um Kirch Media (insbesondere deren Insolvenzverfahren im Jahre 2002) ist die Regelung betreffend die Übertragung von Großereignissen (§ 13 MStV, § 4 RStV) in den Blickpunkt gerückt. Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm ausgestrahlt werden kann (§ 13 Abs. 1 S. 1 MStV, § 4 Abs. 1 S. 1 RStV).
Rz. 210
Wird keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen erzielt, so sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO vereinbaren (§ 13 S. 2 MStV).
Rz. 211
Eine Liste der Großereignisse ist § 13 Abs. 2 MStV zu entnehmen. Diesen misst der Gesetzgeber erhebliche gesellschaftliche Bedeutung bei. Es wurden – wie in den meisten europäischen Staaten – nur Sportveranstaltungen aufgenommen.
Rz. 212
Die gegenseitige Anerkennung der Listenregelung in Abs. 3 setzt Art. 14 Abs. 2 und 3 AVMD-RL (2010/13/EU) um. Sinn der Regelung ist der Schutz vor Umgehung der staatlichen Listenregelung durch im Ausland ansässige Bezahlfernsehsender (hier: in Deutschland), die von dort aus in das jeweilige Mitgliedsland ausstrahlen. In Abs. 4 wird der Umgehungsschutz auf Nicht-EU-Länder ausgedehnt.
Rz. 213
Verstöße gegen die Bestimmungen der § 13 Abs. 3 und 4 MStV können zum Widerruf der Zulassung führen. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 13 Abs. 5 MStV).
Rz. 214
Angesichts der horrenden Geldbeträge, die von Sportveranstaltern verlangt werden, stellt sich die Frage nach der dahinterstehenden Rechtsposition. Stettner befasst sich mit der Frage, ob "in Erweiterung von § 4 RStV" im Hinblick auf alle Weltmeisterschaftsspiele 2006 ein begrenztes Zugangsrecht für das frei empfangbare Fernsehen, wie zuvor beschrieben ("Einbeziehung aller Spiele der Fußballweltmeisterschaft in die Liste nach § 4 RStV"), besteht. In diesem Kontext muss Stettner sich auch mit der Rechtsposition der Veranstalter auseinandersetzen und kommt, der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur folgend, zum Ergebnis eines umfassenden Schutzes als Eigentumsposition (Art. 14 GG). Die grundgesetzliche Einstufung hat allerdings nur im Rahmen der Drittwirkung der Grundrechte in diesem zivilrechtlichen Kontext Bedeutung. Die einfachgesetzliche Schutzregelung wird aus dem Hausrecht (§§ 823, 1004 BGB) hergeleitet. Eine urheberrechtliche Komponente wird zu Recht abgelehnt, weil es an einer "schöpferischen Leistung" ermangele. Immerhin erkennt Stettner, dass zur Einräumung von Exklusivrechten auch ein Verzicht der Akteure auf ihr Recht am eigenen Bild (§§ 22 f. KUG) gehöre, womit allerdings lediglich eine von zahlreichen problematischen Fragen angerissen wird. Unklar ist nach wie vor der eigentliche Anspruch aus dem vermeintlichen Hausrecht. Diese Frage bedarf in naher Zukunft noch einer gründlichen Klärung.