Rz. 43
Als sonstige Verpflichtungen nennt §§ 31 ff. TKG die Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl. Die BNetzA verpflichtet Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu, ihren Teilnehmern Zugang zu den Diensten aller unmittelbar zusammen geschalteten Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Dies geschieht entweder durch Betreibervorauswahl im Einzelverfahren (Call by Call) oder durch Betreibervorauswahl (Preselection).
Weiter regelte § 41 TKG 2004 das Angebot von Mietleitungen. Danach verpflichtete die BNetzA Unternehmen, die im Hinblick auf das Angebot von Mietleitungen über beträchtliche Marktmacht verfügen, zur Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen. Mit der Aufhebung von Art. 18 Universaldienstleistungsrichtlinie (RL 2002/22/EG) ist an deren Stelle mit dem § 32 TKG 2021 die Regelung über die freiwillige Trennung (§ 41 TKG 2004) getreten, die weitestgehend mit dem Wortlaut von Art. 13b Zugangsrichtlinie (RL 2002/19/EG) übereinstimmt. Normadressaten sind Unternehmen mit "beträchtlicher Markmacht" (§§ 24 ff. TKG, Significant Market Power, SMP-Unternehmen). In verschiedenen Ländern, wie Irland, Neuseeland, Großbritannien, Italien, Polen und Schweden, wurden damit gute Erfahrungen gemacht.
Rz. 44
§ 41a TKG 2012 a.F. regelte die Netzneutralität. Diese Norm wurde inzwischen gestrichen. Gleichwohl ist dieser Grundsatz nach wie vor von Bedeutung. Es handelt sich dabei nicht um eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung, sondern – wie häufig im TKG anzufinden –, um eine Ermächtigungsgrundlage der Bundesregierung, die die grds. Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen vorgibt (Abs. 1). Die BNetzA kann in einer Technischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindestanforderungen an die Dienstqualität durch Verfügung festlegen (Abs. 2). Unionsrechtliche Grundlagen sind Art. 8 Abs. 4 lit. g) Rahmenrichtlinie sowie Art. 20, 21 und 22 Universaldienstrichtlinie.
Rz. 45
Es gilt das Best-Effort-Prinzip. Danach werden die Daten im Internet durch Router nicht nach Inhalt und anderen Kriterien sortiert, sondern strikt gleichbehandelt verschickt. Daneben gibt es spezielle Transportklassen mit jeweils eigenständigen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen, die entsprechend ihrer Funktionalität vorrangig im Internet befördert werden. Dies soll eine möglichst störungsfreie technische Abwicklung der einzelnen Dienste in der gewünschten Qualität (QoS) gewährleisten.
Rz. 46
Die Generalklausel des § 50 TKG ermöglicht eine besondere Missbrauchsaufsicht. Ein Missbrauch wird etwa dann angenommen, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden (§ 50 Abs. 1 TKG).
Der Missbrauch kann sich dabei auf jegliche Bedingungen, einschließlich der Entgelte, beziehen. Diese Befugnis hat einen weiten Anwendungsbereich. Sie bezieht sich auf jegliches missbräuchliche Verhalten eines nach §§ 10 und 11 TKG marktmächtigen Unternehmens, auch im Endnutzerbereich.
Rz. 47
Hinweis
Mit der Neufassung des TKG im Jahr 2004 wurde der BNetzA bei Vorliegen eines Missbrauchs die Befugnis eingeräumt, unmittelbar ein bestimmtes Verhalten aufzuerlegen oder zu untersagen oder Verträge für unwirksam zu erklären, ohne das Unternehmen zuvor auffordern zu müssen, den beanstandeten Missbrauch abzustellen. Präzisiert wurde gegenüber dem bisherigen § 42 Abs. 4 S. 1 und 3 TKG a.F. mit der jetzigen Formulierung, dass die BNetzA bei einer Missbrauchsvermutung zunächst eine Tatsachenprüfung vornimmt; sofern diese ergibt, dass ein Missbrauch vorliegt, beendet sie diesen (§ 50 Abs. 3 TKG).
Rz. 48
§§ 73 bis 77 TKG befassen sich mit Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung.
Die bisherigen §§ 41b und 41c TKG a.F., die den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen (beispielsweise Router oder Modem) an das öffentliche Telekommunikationsnetz und die Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen betreffen und die bislang in Teil 2 Abschnitt 4 verortet waren, werden künftig gemeinsam mit den Vorgaben zur Rundfunkübertragung in einem Teil 4 fortgeschrieben.
Rz. 49
§ 73 TKG verbindet die inhaltlich ohnehin zusammenhängenden Vorschriften der § 45d Abs. 1 a.F. und § 41b TKG a.F. Hintergrund dieser Regelungen war, dass Endnutzer häufig keine Möglichkeit hatten, die von ihnen verwendeten Telekommunikationsendeinrichtungen, wie z.B. Modems und Router, frei zu wählen. Diese Praxis war darauf zurückzuführen, dass einige Netzbetreiber am Breitbandanschluss ausschließlich den Betrieb der von ihnen vorgegebenen Endeinrichtung zuließen. Diesem Vorgehen lag die Auffassung zugrunde, dass das öffentliche Telekommunikationsnetz erst an einem Punkt endet, der hinter einer Schnittstelle zum Anschluss von Geräten liegt, und das anbietereigene Gerät aus funktionalen Gründen zum Netz zu zählen sei. Mit d...