Rz. 52
Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 TKG genannten weiteren Ziele werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht (§ 87 TKG). Die Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilung durch die BNetzA für die Nutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt (§ 88 Abs. 2 TKG). Bei Knappheit von Frequenzen kann eine Versteigerung oder Ausschreibung angeordnet werden (§ 99 TKG). Neu geregelt ist der Frequenzhandel (§ 99 TKG). Die BNetzA kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche für den Handel freigeben sowie die Rahmenbedingung und das Verfahren für den Handel festlegen, wenn Interesse an Frequenzhandel für das entsprechende Frequenzspektrum besteht.
Rz. 53
Hinweis
Nach dem TKG 1996 gab es Probleme im Hinblick auf die Überschneidungen mit dem der Landesgesetzgebungskompetenz zuzuordnenden Rundfunkrecht, namentlich der Frequenzordnung, die aber durch die Nachfolgeregelungen gelöst wurden. Gem. § 100 MStV 2021 (bisher § 50 RStV) haben die Länder über die Zuordnung und Nutzung von Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk dienen, zu entscheiden. Demgegenüber obliegt es dem Bund, die für die Rundfunkunternehmen und ihre Programme benötigten Frequenzen international zu beschaffen ("dienende Funktion" des Fernmeldewesens gegenüber dem Rundfunk). Um die auftretenden Probleme zu lösen wurde in § 95 TKG angeordnet, dass für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder neben den oben genannten Voraussetzungen des § 90 TKG auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen ist (§ 95 TKG).
Rz. 54
Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres mit der Frequenznutzung begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht genutzt wurde (§ 102 TKG). Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht (§ 102 Abs. 8 TKG). Die BNetzA überwacht die Frequenznutzung, was etwa durch Identifizierung eines Frequenznutzers erfolgen kann, um sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören (§ 103 TKG).
Rz. 55
Die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens (gem. § 99 TKG 2021) bei Ressourcenknappheit stellt eine Neuheit im deutschen Wirtschaftsverwaltungsrecht dar. Das UMTS-Versteigerungsverfahren im Juli und August 2000 hat große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erfahren. In der Sache ging es dabei um die Einführung eines neuen Mobilkommunikationsstandards. Mit diesem System sollten drahtlose multimediale Breitbanddienste einschließlich des Internetzugangs und anderer Dienste, die sich auf das Internet-Protokoll stützen, bereitgestellt werden.
Seit 2010 wird der LTE (Long Term Evolution) als Mobilfunkstandard in Deutschland genutzt.
Rz. 56
Der LTE-Nachfolger 5G, also die nunmehr 5. Mobilfunkgeneration, soll innovative neue Dienste für Verbraucher sowie die Wirtschaft gleichermaßen ermöglichen. Neben Datenraten werden immer wieder die Stichworte Internet der Dinge (IoT), Industrie 4.0 sowie autonomes Fahren genannt. Doch für den Betrieb benötigen die Mobilnetzbetreiber neue Frequenzbänder. Die Nutzungslizenzen wurden, wie schon bei den Vorgängertechniken UMTS und 4G/LTE, in Form einer Auktion versteigert.
Die 5 G-Auktion begann planmäßig am 19.3.2019 und endete nach 88 Tagen und fast 500 Bieterrunden mit einem Ergebnis von rund 6,55 Mrd. EUR. Egal ob 2G, 3G oder LTE – alle aktuellen Mobilfunkstandards benötigen je ein oder mehrere, separierte Nutzfrequenzbereiche. LTE z.B. funkt vor allem auf 800, 1800 und 2600 MHz. Für UMTS/HSPA stehen dagegen besonders Bänder bei 1900 und 2100 MHz zur Verfügung, während das alte GSM bei 900 und 1700 MHz funkt. Viel Platz bleibt da nicht für 5G, es sei denn, man nutzt Bereiche oberhalb der jetzt gängigen Spektren oder vergibt alte Bereiche neu, wie dies auch tatsächlich geschehen ist. So werden künftig z.B. Bereiche der 3. Mobilfunkgeneration frei. Alle drei Netzbetreiber planen das 3G-Aus bis spätestens 2022. Ohnehin wird 3G immer weiter zurückgebaut, um Platz für LTE und 5G zu machen. Zudem wurde für 5G ein neues Band bei 3.4 bis 3.8 GHz reserviert. Die 5G-Frequenzen für Deutschland wurden den Netzbetreibern O2, Deutsche Telekom, 1&1/Drillisch und Vodafone erteilt.
Rz. 57
Weiter hat die BNetzA die Aufgabe der Nummerierung (§§ 108–124 TKG) wahrzunehmen. Dabei geht es um die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. Ferner teilt die BNetzA Nummern an Betreiber ...