Rz. 105
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) ist als Folge der Anschläge vom 11.9.2001 im Jahre 2002 erlassen worden und wurde zunächst durch die Neufassung vom 3.11.2005 abgelöst. Seit dem 1.12.2021 gilt nunmehr das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).
Zu unterscheiden sind dabei zwei Grundsatzfragen. Zunächst ist zu entscheiden, ob und welche Arten von Telekommunikation überwacht werden soll. Diesbezüglich wird auf die Regelungen in §§ 100a, 100b, 100i, 100j StPO, § 27 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und dem Gesetz zu Art. 10 GG verwiesen. Eine weitere Frage ist, durch wen und auf welche Weise die Überwachung technisch zu realisieren und zu gewährleisten ist. Letzteres wird durch § 3 TTDSG, früher: § 88 TKG, geregelt.
Rz. 106
Im Interesse des Einzelnen an der Vertraulichkeit seiner Telekommunikation ist zunächst das Fernmeldegeheimnis zu beachten (Art. 10 GG, im nicht öffentlichen Bereich § 3 TTDSG, früher: § 88 TKG). Geschützt ist das Interesse der Nutzer, sowohl den Inhalt als auch die näheren Umstände der Telekommunikation geheim zu halten. "Inhalt" meint die mittels Telekommunikationsanlagen übermittelten individuellen Nachrichten; "nähere Umstände" betreffen die Verbindungsdaten des Kommunikationsvorganges.
Neu ist die Regelung über die Rechte der Erben im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis (§ 4 TTDSG). Es soll sicherstellen, dass das Fernmeldegeheimnis und der Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation nicht den Endnutzer und Personen, die an seine Stelle treten, wie etwa Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Nachlassinsolvenzverwalter, in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigen.
Rz. 107
Weiter gilt das Abhörverbot (§ 5 TTDSG, früher: § 89 TKG). Es ist danach untersagt, mit Funkanlagen Sendungen abzuhören, die für den Mithörenden nicht bestimmt sind. Zu den Funkanlagen zählen alle elektrischen Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen die Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen stattfinden kann (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB greift ebenfalls).
Rz. 108
Der Datenschutz ist in unterschiedlichen Regelungen verankert, namentlich der DSGVO, dem TMG sowie dem TKG. Da dies zur Verunsicherung der Verbraucher führen kann, die Telemedien und Telekommunikationsdienste nutzen sowie auch bei Anbietern von Diensten und bei Aufsichtsbehörden, wurde in dem TTDSG eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen.
Gerade im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre beim Speichern und Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen (§ 2 Nr. 6 TTDSG), wie etwa Cookies, erfolgt in § 24 Abs. 1 S. 1 TTDSG eine Regelung zum Einwilligungserfordernis.
Für den Datenschutz (§§ 1 ff. TTDSG; früher: §§ 91 ff. TKG) im Telekommunikationsrecht gelten folgende Grundaussagen:
Der Anwendungsbereich bezieht sich auf personenbezogene Daten von Teilnehmern und Nutzern von Telekommunikation bei der Erhebung und Verwendung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an deren Erbringung mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Recht zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich (§ 1 TTDSG; früher: § 91 Abs. 2 TKG). Diensteanbieter haben gewisse Informationspflichten (vor einer wirksamen Einwilligung) zu beachten (etwa § 13 Abs. 1 TTDSG; früher: § 93 TKG). Zu den geschützten Bestandsdaten (§ 1 Abs. 1 TTDSG, früher: § 95 TKG) zählen alle Daten, die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern, also z.B. Name, Anschrift und Rufnummer. Verkehrsdaten zur Nachrichtenübermittlung (§ 9 TTDSG) sowie zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung (§ 10 TTDSG, früher: § 97 TKG) sind demgegenüber diejenigen Daten, die sich auf die einzelnen Telekommunikationsvorgänge beziehen. Beispiele dafür sind die Rufnummer des angerufenen Anschlusses, der Beginn, das Ende und die Dauer der Verbindung. Im Gegensatz zu den Bestandsdaten unterliegen die Verkehrsdaten dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Schließlich sind als ein weiterer Schutzgegenstand noch die Standortdaten zu nennen (§ 13 TTDSG; früher: § 98 TKG). Die Mitteilung der Einzelverbindungsnachweise ist in § 11 TTDSG, früher: § 99 TKG geregelt.
Rz. 109
Der öffentlichen Sicherheit dienen die Regelungen über den Notruf (§ 164 TKG), technische Schutzmaßnahmen (§ 165 TKG) sowie verschiedene Auskunftsersuchen (§§ 21 ff. TKG). Seit dem 1.7.2013 besteht eine duale Gesetzessystematik: Auskunftspflichten können sich danach allein aus den Fachgesetzen wie z.B. § 100j StPO ergeben. Als datenschutzrechtliche Öffnungsklausel regelte § 113 TKG a.F. allein die Befugnis von TK-Diensteanbietern, unter bestimmten Voraussetzungen Da...