Rz. 295
Diensteanbieter (Telemediendienst) ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Rz. 296
Telemedien werden nach § 1 Abs. 1 TMG definiert als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestütze Dienste nach § 3 Nr. 63 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags (MStV) sind. Erfasst werden dabei alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
Rz. 297
Anwendungsbeispiele sind:
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Online-Angebote von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (z.B. Angebot von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder Börsendaten, Newsgroups, Chatrooms, elektronische Presse, Fernseh-/Radiotext, Teleshopping), |
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Video auf Abruf, soweit es sich nicht nach Form und Inhalt um einen Fernsehdienst handelt, der also zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist und nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird. Solche Dienstleistungen unterliegen der Rundfunkregulierung durch die Länder, |
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Online-Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage bereitstellen (z.B. Internet-Suchmaschinen) sowie |
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die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z.B. Werbe-Mails). |
Rz. 298
Besondere Formen der Telemedien sind die audiovisuellen Mediendienste und die Videosharingplattformen.
Rz. 299
Zu den audiovisuelle Mediendiensten zählen die audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (§ 2 S. 1 Nr. 6, § 6 TMG).
Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf sind nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen (§ 2 S. 1 Nr. 8 TMD).
Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation ist jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung (§ 2 S. 1 Nr. 9 TMG, §§ 10a-10c TMG).
Rz. 300
Videosharingplattform-Dienste sind Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt (§ 3 S. 1 Nr. 10 TMG).
Rz. 301
Die Abgrenzung zum Telemedienbegriff des MStV kann in der Weise vorgenommen werden, dass der äußere, organisatorische Rahmen durch das TMG erfolgt, wohingegen die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen sich aus dem MStV ergeben (§ 1 Abs. 4 TMG).
Rz. 302
Für die internationale Zuständigkeit hat zunächst § 2a TMG über das Europäische Sitzland Bedeutung. Grds. stellt diese Norm auf die Niederlassung ab (Abs. 1). Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für den Diensteanbieter auch dann deutsches Recht, wenn – wie etwa bei den audiovisuellen Mediendiensten – die Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke im Inland genutzt wird (§ 2a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 TMG) oder zwar eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation vorhanden ist, gleichwohl eine diesem Mitgliedstaat zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten genutzt wird (Nr. 2).
§ 1 Abs. 6 TMG bestimmt eine Bereichsausnahme für audiovisuelle Mediendienste, wenn diese im Inland nicht empfangbar sind, etwa weil diese zum Empfang in Drittstaaten (also nicht EU-Staaten) bestimmt sind oder weder unmittelbar oder mittelbar in der EU empfangen werden können. Solche Dienste unterliegen nur den allgemeinen Bestimmungen, wozu auch das Herkunftslandprinzip zählt
Rz. 303
Der aufgrund des Art. 3 ECRL erlassene § 3 TMG verweist auf das Herkunftslandprinzip. Innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt, dass für die Anwendbarkeit deutschen Rechts (nicht aber im Hinblick auf die deutsche Gerichtsbarkeit, die sich nach der VO 1215/2012/EU, insbesondere Art. 7 Nr. 3 EGVVO als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung richtet) die Herkunft der Telemedien maßgeblich ist. B...