1. System des Jugendschutzes
Rz. 247
Nach dem Jugendschutzgesetz sind Kinder Personen unter 14 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG), wohingegen als jugendliche Personen solche erfasst werden, die 14 Jahre alt sind, aber noch nicht das Alter von 18 Jahren erreicht haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG). Eine entsprechende Regelung enthält auch § 3 Nr. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Jugendschutz soll im Folgenden Kinder und jugendliche Personen gleichermaßen erfassen. Eine Differenzierung erfolgt nur dann, wenn dies der jeweilige Sachzusammenhang verlangt.
Rz. 248
Das Ziel der geistig-seelischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist zunächst verfassungsrechtlich verankert. Auf einfach-gesetzlicher Ebene sind insbesondere der Jugendschutz im Strafrecht, der allgemeine Jugendschutz nach dem neuen Jugendschutzgesetz und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung sowie der Jugendmedienschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu beachten.
a) Jugendschutz als Verfassungsauftrag
Rz. 249
Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt sich das Recht der Jugendlichen auf ungestörte Persönlichkeitsentwicklung. Als Gegenrecht kann der Jugendschutz Beschränkungen der Presse- und Rundfunkfreiheit wie auch der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich rechtfertigen. Im Zusammenhang mit dem Schutz vor pornographischen, gewaltverherrlichenden und ähnlichen Inhalten wird die Frage des Zensurverbotes diskutiert. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG spricht das Zensurverbot aus. Es handelt sich dabei aber nicht um ein eigenständiges Grundrecht, sondern vielmehr um die Schranke der Beschränkungsmöglichkeiten der in Art. 5 Abs. 2 GG erwähnten Freiheitsrechte, namentlich der Pressefreiheit sowie der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Mit Zensur ist die Vorzensur gemeint, also ein präventives Verfahren, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf. Grundsätzlich nicht verboten ist daher die Nachzensur, die über die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG eben mit der Begründung der Wahrung des Jugendschutzes – etwa vor Pornographie – gerechtfertigt werden kann. Ein weiterer Aspekt ist der des elterlichen Erziehungsrechts gem. Art. 6 Abs. 2 GG, der den Jugendschutz primär den Eltern überträgt.
b) Gesetzgebungskompetenz für den Jugendschutz
Rz. 250
Sowohl der Bund als auch die Länder nehmen Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Jugendschutzes für sich in Anspruch. Die oben angesprochenen Neuregelungen zum Jugendschutz und Jugendmedienschutz beruhen auf einer Kompetenzverteilung zwischen diesen Rechtsträgern. Nach Art. 30 und 70 Abs. 1 GG sind grundsätzlich die Länder zur Ausübung staatlicher Befugnisse ermächtigt und haben folglich auch das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis verleiht. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung sind im hier maßgeblichen Bereich dem Bund die Regelungsbefugnisse für das Strafrecht, die öffentliche Fürsorge sowie das Recht der Wirtschaft eingeräumt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 11 GG). Zur öffentlichen Fürsorge zählt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Jugendschutz. Im Rahmen der Abgrenzung des Jugendschutzes vom Jugendmedienschutz, der enge Bezüge zum landesrechtlichen Presserecht aufweist, hat der Bund das Jugendschutzgesetz geregelt, dagegen den Ländern den Bereich Jugendmedienschutz überlassen, so dass es zu dem von den Ländern getragenen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag kam. Dagegen sind die auch den Jugendschutz tangierenden Regelungen des Strafrechts ebenso vom Bund in Anspruch genommen worden wie der Bereich des Wettbewerbsrechts.