Rz. 385
§§ 19–30 TTDSG regeln den Datenschutz für Telemedien sowie der Endeinrichtungen; sie stellen damit einen "Baustein" im Gesamtgefüge des Datenschutzes dar. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind zunächst einmal für die Frage heranzuziehen, was personenbezogene Daten sind, da nur diese vom grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfasst sind.
Rz. 386
Hinweis
Im Verhältnis zur DSGVO stellen die Regelungen des TTDSG eine Bereichsausnahme dar. Gleichwohl gibt es Abgrenzungsprobleme, die an nachfolgendem Beispiel verdeutlich werden sollen. Bei Einkaufsangeboten im Internet unterliegen solche Daten, die zur Inanspruchnahme der Dienste erforderlich sind, wie etwa Verbindungs- und Abrechnungsdaten, dem Anwendungsbereich des TTDSG (§§ 9–12 TTDSG). Dagegen richtet sich die Behandlung von Daten, die zur Vertragsabwicklung notwendig sind, wie etwa die Lieferadresse und die Zustellungsart nach den Bestimmungen der §§ 22–24 TTDSG sowie der DSGVO.
Rz. 387
Weiter ist zu bedenken, dass bei automatisierter Datenverarbeitung nicht der eigentliche Verarbeitungsvorgang maßgeblich ist, sondern schon auf den Vorgang der Systemerstellung abgestellt wird, für den die Grundsätze der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit gelten.
Rz. 388
Das früher (bis 2021) in § 11 Abs. 1 TMG a.F. geregelte Anbieter-Nutzer-Verhältnis wurde nicht in das TTDSG übernommen, sodass dafür nunmehr §§ 22 ff. sowie § 26 BDSG maßgeblich sind. Die Vorschriften über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien gelten nicht, soweit die Bereitstellung solcher Dienste
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im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken (§ 26 BDSG) oder |
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innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt (§ 23 BDSG). |
Rz. 389
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TTDSG definiert Nutzungsdaten als personenbezogene Daten eines Nutzers von Telemedien, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen, wozu insbesondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers, Angaben über Beginn und Ende sowie Umfang der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien gehören.
Rz. 390
Art. 5 DSGVO bestimmt die Grundsätze für die Verarbeitung (erheben und verwenden) personenbezogener Daten. Es gilt der Grundsatz des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 6 DSGVO). Ziel der Datenschutzbestimmungen ist dabei, eine verlässliche Grundlage für die Gewährleistung des Datenschutzes im Bereich der Telemedien zu bieten und einen Ausgleich zu dem Wunsch nach freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerbedürfnissen und öffentlichem Ordnungsinteresse zu schaffen.
Rz. 391
Der Dienstanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat (zu den Bedingungen für die Einwilligung Art. 7 DSGVO).
Rz. 392
Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von der Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Ein Verstoß gegen diese Pflicht (und den Anordnungen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO in dem dort genannten Umfang) wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 10.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2% seines weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs geahndet (Art. 83 DSGVO). Zudem drohen bei Verstößen gegen § 5 TTDSG Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen (§ 27 TTDSG). Weiter können Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten gegen §§ 19 ff. TTDSG verhängt werden (§ 28 TTDSG). Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit ist zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsleistung (§ 29 TTDSG). Für die Einhaltung der §§ 3 ff. TTDSG (Vertraulichkeit der Kommunikation) hat die Bundesnetzagentur die Aufsicht (§ 30 TTDSG).
Rz. 393
§ 19 TTDSG geht auf die technischen und organisatorischen Vorkehrungen des Diensteanbieters ein. Anbieter von Telemedien haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann (Abs. 1).
Rz. 394
Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein (die frühere Regelung d...