Rz. 85

Abzugrenzen von den Schenkungen von Todes wegen sind Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, wie z.B. die Benennung eines Bezugsberechtigten für eine Lebensversicherung oder die Anlegung eines Sparbuchs auf einen fremden Namen mit der Absicht, dass es nach dem Tode des Inhabers einer bestimmten anderen Person ausgehändigt wird. Eine Schenkung von Todes wegen (ggf. auch ein Vermächtnis) besteht hier allenfalls im Valutaverhältnis (Zuwendungsverhältnis) zwischen dem Erblasser und dem begünstigten Dritten. Da dieser Vertrag mit Abschluss des Versicherungsvertrages und Benennung des Begünstigten durch den Erblasser schon zu Lebzeiten erfüllt sein wird, gilt nach der hier vertretenen Ansicht dann also das gem. Art. 3 f. Rom I-VO bestimmte Statut des Schenkungsvertrages. Für die Wirksamkeit des Vertrages auf den Todesfall als Deckungsverhältnis hingegen gilt das nach den einschlägigen schuldvertraglichen Kollisionsnormen (also Art. 3 f. Rom I-VO) bestimmte Vertragsstatut. Dieses bestimmt insbesondere das Schicksal der Forderung, also z.B. unter welchen Voraussetzungen diese abgetreten, vererbt, vom neuen Gläubiger geltend gemacht werden kann etc.[64]

[64] So Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 421.

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