Rz. 54

Für ausländische Erblasser hängt die Zulässigkeit eines Erbvertrages davon ab, ob das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder ihr Heimatrecht einen Erbvertrag vorsehen. Sofern das Heimatrecht des Ausländers Erbverträge nicht gestattet, kann er dennoch einen Erbvertrag errichten, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt bei Abschluss des Erbvertrages in Deutschland hat. In diesem Falle dürfen die Parteien von der Rechtswahlmöglichkeit des Art. 25 Abs. 3 ErbVO gerade keinen Gebrauch machen, damit es bei der Regelanknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (über Art. 21 ErbVO), also des deutschen Rechts, bleibt.

 

Rz. 55

Auch eine Rechtswahl nach Art. 22 Abs. 1 ErbVO (auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbares Recht) sollte in diesem Falle gerade unterbleiben, damit auch insofern deutsches Recht als das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar ist (und es damit zu einem Gleichlauf des auf die Rechtsnachfolge anwendbaren Rechts und des deutschen Rechts kommt, nach dem der Erbvertrag geschlossen wurde).

Es empfiehlt sich, in der Verfügung von Todes wegen selbst Ausführungen zum gewöhnlichen Aufenthalt zu machen, damit die entsprechenden Feststellungen des Gerichts später erleichtert werden.

In diesem Zusammenhang wird zukünftig die Frage zu klären sein, ob gemäß § 2278 Abs. 2 n.F. BGB auch eine negative Rechtswahl vertragsmäßig getroffen werden kann (ob also die ausdrückliche Ablehnung einer Rechtswahl vertragsmäßig bestimmt werden kann, in der Weise, dass die spätere Vornahme der Rechtswahl gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist). Das wird davon abhängen, ob man auch eine negative Rechtswahl als Rechtswahl im Sinne des § 2278 Abs. 2 n.F. BGB auffasst; meines Erachtens spricht nichts gegen diese Interpretation. Dies ist jedoch nicht sicher, sondern stets mit dem Risiko behaftet, dass eine derartige Gestaltung von der Rechtsprechung zukünftig nicht anerkannt werden wird. Die Belehrung sollte deshalb so erfolgen, wie unten vorgeschlagen (selbst wenn man die – noch ungesicherte – Vertragsmäßigkeit der negativen Rechtswahl aufnimmt).

Muster 4.15: Formulierungsbeispiel zur doppelt negativen Rechtswahl

 

Muster 4.15: Formulierungsbeispiel zur doppelt negativen Rechtswahl

Der Erblasser besitzt ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Staates _________________________, hat aber seit dem Jahre _________________________ seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. In der Zeit von _________________________ bis _________________________ hatte er seinen Wohnsitz in X-Stadt im Bundesland ­Bayern, seitdem _________________________ ist er in Y- Stadt _________________________ im Bundesland Hessen wohnhaft.

Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland soll dauerhaft beibehalten werden.

Für Fragen der Zulässigkeit, materiellen Wirksamkeit und der Bindungswirkungen dieses Erbvertrages treffen die Parteien ausdrücklich keine Rechtswahl, sodass deutsches Recht als das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers gilt.

Der Erblasser trifft auch ausdrücklich keine Rechtswahl im Hinblick auf das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht, sodass hierfür ebenfalls deutsches Recht als das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers maßgeblich ist.

Wenn gewünscht: Die ausdrückliche Ablehnung der Rechtswahl ist vertragsmäßig angeordnet.

Der Notar hat uns darüber belehrt, dass deutsches Recht nur zur Anwendung kommt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers beim Erbfall in Deutschland liegt. Wird der gewöhnliche Aufenthalt verlegt, oder nimmt der Erblasser eine Rechtswahl des auf die Rechtsnachfolge anwendbaren Rechts vor und wählt sein Heimatrecht, können wesentliche Ziele des Erbvertrages verfehlt werden.

Der Notar hat auch darüber belehrt, dass er das maßgebliche ausländische Recht nicht kennt und nicht kennen muss und auch nicht verpflichtet ist, darüber zu belehren. Er hat über fremdes Recht nicht beraten oder belehrt.

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