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Für die Form der Verfügung von Todes wegen (Einzelheiten siehe § 2 Rn 17) gilt (wie auch bislang) aus deutscher Sicht das Testamentsformübereinkommen für Testamente (Art. 26 Abs. 1 EGBGB n.F.), für Erbverträge gilt zukünftig Art. 27 ErbVO (Art. 26 Abs. 2 EGBGB). Da die Regelungen inhaltsgleich sind, ergibt sich im Hinblick auf die Anknüpfung der Form des Testaments kein Unterschied zwischen der bisherigen und der zukünftigen Rechtslage. Es gilt vielmehr, dass eine in Deutschland nach den deutschen Formvorschriften errichtete Verfügung von Todes wegen stets formgerecht errichtet ist. Denn die vorstehenden Vorschriften regeln übereinstimmend, dass die Form gewahrt ist, wenn die Verfügung von Todes wegen dem Recht des Staates entspricht, in dem Erblasser von Todes wegen verfügt hat.

Neben dem notariellen Testament (§ 2231 BGB) kann deshalb auch ein privatschriftliches Testament (§ 2247 BGB) errichtet werden bzw. ein Erbvertrag geschlossen werden.

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