Vereinbarung
zwischen
_________________________ – im Weiteren: Arbeitgeber – und
_________________________ – im Weiteren: Arbeitnehmer –
Präambel
Zwischen den Parteien besteht seit dem _________________________ ein Arbeitsvertrag. Im Zusammenhang mit diesem Arbeitsvertrag sollen dem Arbeitnehmer Kommunikationsgeräte überlassen werden. Zwischen den Parteien wird deshalb die folgende _________________________ Überlassungsvereinbarung geschlossen:
§ 1 Geräteüberlassung
(1) Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer die nachfolgend einzeln aufgezählten Geräte:
_________________________
[Aufzählung der Geräte mit Namen, Seriennummer etc.]
(2) Des Weiteren wird mit den vorstehend aufgezählten Geräten eine SIM-Karte mit der Seriennummer _________________________ vergeben. Die SIM-Karte lässt sich durch die PIN _________________________ freischalten. Im Falle der mehrmaligen Fehleingabe der PIN lässt sich die SIM-Karte durch die nachfolgend angegebene PUK freischalten: _________________________ Nach Freischaltung ist dann die PIN 2 _________________________ zu verwenden.
(3) Die Geräte sowie die SIM-Karte befinden sich bei der Übergabe in technisch einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand.
§ 2 Nutzungsüberlassung
(1) Das Mobiltelefon und die SIM-Karte werden zur ausschließlichen dienstlichen Nutzung überlassen. Privatgespräche, auch solche aus dienstlichem Anlass, sind untersagt. Untersagt ist darüber hinaus auch jede Nutzung der Smartphone-Funktionalitäten zu privaten Zwecken wie das Speichern und Hören von Musik sowie die Installation von Apps, auch wenn dies über einen privaten Account erfolgt. Insoweit der Arbeitnehmer sich aufgrund besonderer Umstände gezwungen sieht, das überlassene Kommunikationsgerät privat zu nutzen, ist diese Privatnutzung unverzüglich dem Arbeitgeber unter Darstellung der besonderen Notwendigkeit anzuzeigen. Der Arbeitnehmer willigt für diesen Fall bereits jetzt in die Auswertung der Rechnungsdaten mit dem Ziel der Trennung privater Kosten von dienstlich veranlassten Kosten ein. Er trägt die Kosten der Privatnutzung sowie eine Gebührenpauschale in Höhe von 10,00 EUR für die Auswertung des Einzelverbindungsnachweises. Die Gebührenpauschale fällt bei mehrmaliger privater Nutzung aus besonderen Anlässen während eines Gebührenabrechnungszeitraumes nur einmalig an.
(2) Die Nutzung des überlassenen Gerätes mit einer eigenen SIM-Karte des Arbeitnehmers, infolge derer die durch die Telefonie entstandenen Gebühren dem Arbeitnehmer unmittelbar berechnet werden, ist außerhalb der Arbeitszeiten und während der Pausen gestattet.
(3) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, das Mobiltelefon ausschließlich während der Dienstzeiten zu benutzen. Eine Nutzung außerhalb der Arbeitszeiten begründet keine Ansprüche auf Über- und Mehrarbeitsvergütung.
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, außerhalb der Empfangszeiten eingehende Anrufe auf eine Mobilbox umzuleiten, auf der Kunden eine Nachricht hinterlassen können und einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis darauf erhalten, wann unter der entsprechenden Mobilnummer ein Mitarbeiter erreichbar ist. Des Weiteren hat die Ansage einen Hinweis auf eine zentrale Nummer des Betriebssitzes (Vermittlung) zu enthalten.
(5) Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, das Kommunikationsgerät Dritten, auch Familienangehörigen, zur Nutzung zu überlassen. Gleichermaßen ist es dem Arbeitnehmer untersagt, Dritten, auch Familienangehörigen, die PIN oder andere Zugangsdaten zu dem Gerät zu überlassen oder mitzuteilen.
(6) Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, die Grundeinstellungen des Gerätes und der SIM-Karte zu verändern, insbesondere, die SIM-Karte oder das Gerät mit neuer PIN zu codieren.
§ 3 Haftung/Verlust
(1) Der Arbeitnehmer ist im Umgang mit dem Gerät zu größtmöglicher Sorgfalt verpflichtet. Das überlassene Gerät darf nicht unbeaufsichtigt abgelegt werden, soweit dies nicht in der privaten Wohnung erfolgt. Es ist stets durch einen Code gesichert zu halten. Der Arbeitnehmer wird für Schäden an dem Gerät im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben zur Arbeitnehmerhaftung eintreten.
(2) Im Falle des Verlustes des Gerätes ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diesen Verlust unverzüglich bei dem Arbeitgeber anzuzeigen, damit dieser die Sperre des Anschlusses veranlassen kann. Im Falle der verspäteten Anzeige eines Verlustes haftet der Arbeitnehmer für den hieraus entstehenden Schaden.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Zugangsdaten (PIN; PUK) zu dem Gerät verschlossen und von dem Gerät getrennt aufzubewahren. Im Falle der missbräuchlichen Nutzung des Gerätes durch Dritte unter Verwendung der PIN/PUK trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung der PIN/PUK.
§ 4 Datenschutz und Datensicherheit
(1) Der Arbeitnehmer willigt – soweit notwendig – in die Erstellung eines vollständigen Einzel...