Rz. 112

Das iPad war der erste Tablet-PC, also ein grundsätzlich vollwertiger PC, der aber in tragbarer Form den Rechner, die Tastatur sowie den Monitor in einem Gerät vereinigt. Die Tablet-Technologie hat sich mittlerweile durchgesetzt und technisch mehr oder weniger gleichwertige Lösungen werden von verschiedensten Herstellern angeboten. Um ein Kompatibilität mit den firmeneigenen Geräten zu erreichen, muss der Arbeitgeber heute auch nicht mehr die Grundentscheidung für oder gegen die "Apple-Welt" treffen oder dazu, ob das Tablet lediglich ein vergrößerte Smartphone-Variante sein, also lediglich zur Kommunikation dienen soll, oder vielmehr ein echte PC-Arbeitsoberfläche bieten soll. Tablets aller Anbieter ermöglichen heute vollwertiges Arbeiten auf den bekannten Textverarbeitungsprogrammen. Zu den arbeitsrechtlichen Besonderheiten solcher Lösungen kann auf die Ausführungen zu mobilen Computern verwiesen werden (s. § 6 Rdn 134 ff.).

 

Rz. 113

Soll ein iPad genutzt werden, ist – wie auch beim iPhone – zur Nutzung ein so genannter Apple-Account notwendig, bei dem entweder eine Kreditkartenverbindung hinterlegt oder eine "iTunes-Card", eine ­Art Guthabenkarte, angegeben werden muss. Sollen Arbeitnehmer also ein iPad erhalten, muss der Arbeitgeber grundsätzlich entscheiden, Firmen-Accounts bei Apple anzulegen oder das Installieren von Apps grundsätzlich zu untersagen. Entsprechende Überlegungen stellen sich bei windows-basierten Geräten über die dortigen Stores. Durch die Funktionalitäten von Tablets, die Installation von mobiler Software durch Zukauf in Internetstores zu ermöglichen, stellen sich neben Kapazitätsprobleme und Sicherheitsbedenken auch Kostenrisiken. Der Arbeitnehmer kann nämlich auf jedem Tablet über den jeweiligen Store und zulasten des hierzu angelegten Accounts kostenpflichtige Apps einkaufen, die dann beispielsweise das Spielen, Video schauen etc. auf dem Tablet ermöglichen. Auch der Ankauf von Filmen oder Musik ist möglich. Notwendig ist also eine grundlegende Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber darüber, ob und wenn ja in welchem Umfange die Nutzung des Stores zulässig ist, über welche Abrechnungsstelle der Account läuft und ggf. welche Löschungen zulässig sind. Möglich ist indes auch, die Geräte unmittelbar durch den Arbeitgeber administrieren zu lassen und damit einzelne Funktionen zu sperren.

 

Rz. 114

Grundsätzlich sind über Tablets sowohl die Nutzung von Kommunikationsmitteln wie E-Mail möglich als auch die Video- oder Sprachkommunikation über Skype, Teams etc. Die Internetanbindung des Tablets erfolgt entweder nur über WLAN oder über eine zusätzliche SIM-Karte. Erfolgt der Betrieb über eine SIM-Karte, entstehen durch die Verbindung als solche dieselben Kostenrisiken wie bei der Nutzung von Smartphones. Erfolgt die Nutzung lediglich über WLAN, bestehen insoweit keine Kostenrisiken durch den Verbindungsaufbau, solange sich der Arbeitnehmer nicht kostenpflichtig in WLAN-Netze einwählt, was allerdings die Benutzung einer Kreditkarte voraussetzen würde.

 

Rz. 115

 

Praxishinweis

Stellt die mobile Nutzung außerhalb von WLAN-Netzen keinen Fokus dar, so sollte auf Tabletlösungen zurückgegriffen werden, die keine SIM-Adapter haben, also nur in WLAN-Netzten über Internetkonnektivität verfügen.

Auf modernen Geräten können zudem einzelne Funktionen arbeitgeberseits gesperrt werden und die Aufhebung der Sperre ist ohne separates Passwort nicht möglich. So ist beispielsweise bei iPads und iPhones die Sperre des Downloads von Apps möglich. Arbeitgeber sollten diese Möglichkeit nutzen, um zusätzliche Kostenrisiken zu vermeiden.

 

Rz. 116

Tablets wie das iPad bieten – wie das iPhone oder auch die AppleWatch– die Möglichkeit der Fernortung über die Funktion "iPad finden" im Rahmen des Apple-Accounts oder vergleichbarer Lösungen bei anderen Anbietern. Diese Möglichkeit stellt eine grundsätzliche Überwachungsmöglichkeit dar, was zur Mitbestimmungspflichtigkeit der Übergabe von iPads und Tablets mit entsprechenden Funktionalitäten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG führt. Zudem sind die Grenzen des Persönlichkeitsrechts zu beachten. Eine Dauerüberwachung des Arbeitnehmers ist nicht zulässig, auch nicht bei Beschäftigten im Außendienst.

 

Rz. 117

Die Datensicherung indes ist bei Tablet-Lösungen in der Regel deutlich einfacher zu realisieren, als über andere tragbare PCs, wenn nicht der Arbeitgeber ohnehin auf einer virtuellen Plattform arbeitet wie Office 365: Richtig eingestellt synchronisiert sich das Tablet mitsamt allen Inhalten automatisch mit dem Account in er jeweiligen Datencloud. Selbst wenn das Tablet dem Arbeitnehmer gestohlen werden sollte, lässt sich ein neues Tablet ohne Weiteres aus dem Account herstellen. Und: Durch Nutzung der Ortungs-Funktion wie z.B. "iPad finden" lässt sich eine Fernlöschung des gestohlenen Tablets und eine Rücksetzung auf den ursprünglichen Betriebszustand realisieren, sodass Firmengeheimnisse geschützt sind. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer auferleg...

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