Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
Rz. 58
Seit der erheblichen Ausbreitung von Mobilfunkgeräten ist die Frage umstritten, ob durch den Gebrauch von Mobilfunkgeräten eine Strahlenbelastung auftritt. Glaubt man entsprechenden Studien, so konnte bislang weder experimentell noch epidemiologisch nachgewiesen werden, dass durch elektromagnetische Felder des Mobilfunks Gesundheitsschäden drohen.
Rz. 59
Trotz der wissenschaftlichen Unsicherheit gibt es in Deutschland gesetzliche Regelungen, die Arbeitgeber ggf. zu wahren haben. So existiert die Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 "Elektromagnetische Felder", die seit dem 1.4.2002 in Kraft ist. Die Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 richtet sich an Unternehmen und in der Unfallversicherung Versicherte und gilt, soweit Versicherte elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz unmittelbar ausgesetzt oder durch mittelbare Wirkungen betroffen sind. Damit betrifft die Unfallverhütungsvorschrift vor allem Betriebe mit Quellen starker elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder, z.B. Induktions- und Lichtöfen, starke Elektromagneten und Elektromotoren, Generatoren, Sendeanlagen für Funk, Fernsehen und Telekommunikation oder Radar. Die normale Mobilfunknutzung unterfällt nicht den Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift.
Rz. 60
Unmittelbar für den Arbeitgeber bindend ist aber das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Nach § 3 Abs. 1 dürfen technische Arbeitsmittel hiernach nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen für ihr In-Verkehr-Bringen entsprechen und Leben oder Gesundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführten Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet werden. Der Arbeitgeber hat also insbesondere sicher zu stellen, dass die verwandten Mobilfunkgeräte den technischen Anforderungen entsprechen. Damit ist vom Import nicht nach deutschem Recht geprüfter Geräte ohne CE-Kennzeichen unbedingt abzuraten. Bezieht der Arbeitgeber aber die Geräte über den deutschen Handel bzw. die Mobilfunkbetreiber, so kann davon ausgegangen werden, dass diese Geräte den technischen Anforderungen entsprechen.
Rz. 61
Sollen die Mobilfunkgeräte im Straßenverkehr eingesetzt werden, hat der Arbeitgeber zumindest nach § 106 GewO die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO zu beachten. Nach Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer während der Fahrt die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Bei dem Verbot handelt es sich um ein so genanntes hand-held-Verbot. Es gilt nur, wenn das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons ganz oder zum Teil in die Hand genommen werden muss. Die Benutzung der Mobiltelefone über eine Freisprecheinrichtung ist somit erlaubt. Der Arbeitgeber hat also einem Arbeitnehmer, dem ein dienstliches Mobiltelefon zumindest auch mit der Bestimmung übergeben wird, es während der Autofahrten zu nutzen, auch eine entsprechende Freisprecheinrichtung zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht gewährleistet, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in geeigneter Weise darüber zu belehren, unter welchen Umständen die Benutzung des Mobiltelefons verboten ist und in der individualvertraglichen Überlassungsvereinbarung ein entsprechendes ausdrückliches Verbot auszusprechen.
Rz. 62
Praxishinweis
Entsprechende Hinweise bzw. Verbote sollten unmittelbar in die Nutzungsüberlassungsvereinbarung aufgenommen werden.
Eine unmittelbare Schnittstelle zum Arbeitsschutz stellt die Arbeitszeitproblematik dar (vgl. Rdn 63 ff.).