Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
A. Allgemeines
Rz. 1
Kommunikationselemente (wie Smartphones, iPad u.ä.) werden dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages als Eigentum des Arbeitgebers zur Nutzung überlassen. Eine Ausnahme hierzu kann das (Festnetz-)Telefon darstellen, wenn nämlich der Arbeitnehmer, z.B. im Home-Office, sein eigenes Telefon nutzt und ihm die Kosten für den privaten Telefonanschluss ersetzt werden. In jedem Fall liegt der Überlassung von Kommunikationseinrichtungen zugrunde, dass der Arbeitgeber ein Interesse an der jederzeitigen Erreichbarkeit des Arbeitnehmers hat. Da dies allerdings Konsequenzen auf die Arbeitszeitgestaltung und die mögliche Vergütung von Bereitschaftszeiten hat, waren entsprechende Vereinbarungen selten in Standard-Arbeitsverträgen, sondern eher in Geschäftsführer-Dienstverträgen oder in Zusatzvereinbarungen mit Führungskräften anzutreffen. Mit zunehmender Selbstverständlichkeit der Nutzung mobiler Endgeräte, der Ausweitung des mobilen Arbeitens infolge Corona und der jederzeitigen Erreichbarkeit allerdings werden entsprechende Vereinbarungen immer mehr arbeitsrechtlicher Standard, in der Regel ohne dass das Bewusstsein für die damit einhergehenden arbeitsrechtlichen Probleme mit der technischen Entwicklung Schritt hält.
Rz. 2
Soweit es sich um mobile Geräte (z.B. Smartphone, iPad, Surface) handelt, verbleibt das Eigentum an den Geräten regelmäßig beim Arbeitgeber. Arbeitsmittel wird der Arbeitnehmer im Allgemeinen als Besitzdiener i.S.d. § 855 BGB besitzen (hierzu und zu den Konsequenzen vgl. § 6 Rdn 6 ff.).
Rz. 3
Allerdings muss sich die Unterordnung des Besitzdieners unter den Besitzer nach allgemeiner Ansicht nach Außen manifestieren. Die Abhängigkeit des Besitzes muss sich sichtbar äußern, wenn auch nicht ständig erkennbar sein. Dies mag für Dienstwagen, die ein Nummernschild des Arbeitgebers tragen, auf die corporate identity des Arbeitgebers zugeschnittene Notebooks etc. ohne weiteres zutreffen. Ob dies aber auf Kommunikationsgeräte des täglichen Arbeitsalltages übertragen werden kann, erscheint mehr als zweifelhaft. Demnach wird davon auszugehen sein, dass im Zweifel ein echtes Besitzverhältnis im Verhältnis zum Arbeitgeber vorliegt.
Rz. 4
Praxishinweis
Der Arbeitgeber muss dem in der Gestaltung des Besitzverhältnisses zumindest vorsorglich Rechnung tragen und sollte deshalb Herausgabepflichten und anderes ausdrücklich regeln.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, jeglichen Besitz an Kommunikationsgeräten nur aufgrund ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung zu überlassen. Ein Muster für diese Vereinbarung befindet sich im Anhang.
Rz. 5
Bei Mobiltelefonen gibt es zudem die Besonderheit, dass nicht zwingend ein Mobiltelefon überlassen werden muss, um die geführten Gespräche über den Arbeitgeber abrechnen zu können. Der Arbeitnehmer hat auch nicht immer ein eigenes Interesse daran, ein separates Mobiltelefon des Arbeitgebers zu erhalten. Dies mag aus der Gewöhnung an eigene Geräte, aus der Nutzung der Geräte auch als "Datenquelle", als Kamera, zum Abhören von Musik oder eventuell auch schlicht daraus resultieren, dass der Arbeitnehmer kein Interesse daran hat, zwei Mobiltelefone (berufliches und privates) mit sich mitzuführen. Dieser Interessenslage trägt die Praxis dadurch Rechnung, dass zunehmend Gegenstand von Überlassungen nicht mehr das Mobiltelefon als solches ist, sondern vielmehr nur die (physische oder virtuelle) Telefonkarte (SIM-Karte). In diesem Falle gelten die Ausführungen sinngemäß für das Eigentum/den Besitz an der Telefonkarte, soweit es sich um eine physisch vorhandene Karte handelt und um das Recht, wenn es eine virtuelle Karte ist. Die Überlassung der Telefonkarte hat zur Konsequenz, dass – unter der Voraussetzung der Nutzung der Karte bei den Gesprächen – die geführten Gespräche über das Konto des Arbeitgebers bei dem Mobilfunkbetreiber abgerechnet werden. Dienstliche und private Gespräche lassen sich in diesem Fall sauber trennen, da der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, vor Durchführung eines Gespräches die Telefonkarte auszutauschen oder in der Software zu wählen, über welche der SIM-Karten ein Gespräch geführt oder Daten genutzt werden sollen.
Rz. 6
Praxishinweis
Entscheidet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer kein Mobiltelefon, sondern nur die SIM-Karte zu überlassen, so setzt dies voraus, dass diese SIM-Karte mit dem Telefon des Arbeitnehmers funktioniert. Mobile Geräte, die im Rahmen eines Pakets aus Geräteüberlassung und Mobilfunktarif erworben werden, sind in der Regel mit einer "SIM-Lock-Vorrichtung" versehen. Sie können nur mit der Karte eines konkreten Betreibers überhaupt erst zur Nutzung freigeschaltet und betrieben werden oder erfordern eine spezielle Karte (wie im Falle des iPhones eine Nano- oder Micro-SIM). Bei der SIM-Lock-Vorrichtung handelt es sich um eine Sperre des Gerätes für die Nutzung mit anderen SIM-Karten als der ursprünglich Überlassenen. Dem zugrunde liegt die Tatsache, dass die Mobilfunkbetreiber die Mobiltelefone subventionieren, um den Endverbrau...