Rz. 71

Seit dem 4.10.1954 besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ein Vertrag über Rechtsschutz und Amtshilfe in Abgabesachen.[69] Die Befugnisse der zuständigen Behörden gehen deutlich weiter, als dies mit anderen Staaten vereinbart ist. U.a. eröffnet der Vertrag die Möglichkeit der Amtshilfe, in bestimmten Fällen auch unmittelbar zwischen den unteren Finanzbehörden (Finanzämtern) unter Aussparung der obersten Finanzbehörden beider Vertragsstaaten. Gemäß Art. 12 des Rechtshilfeabkommens ist vereinbart, dass aufgrund von vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügungen (einschließlich der Sicherstellungs- bzw. Arrestanordnungen) um Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden kann. Bei vorliegender Sicherstellungsanordnung bedarf es keiner weiteren Arrestanordnung durch das ersuchte Amt. Das Rechtshilfeabkommen bezieht sich nicht auf Geldstrafen mit Strafcharakter. Erstreckt sich ein Vollstreckungsersuchen auf Geldstrafen, ist ggf. die zuständige Behörde um Erläuterung des Anspruchs zu bitten.[70]

 

Rz. 72

Weitergehende Maßnahmen eröffnet jedoch die sog. Beitreibungsrichtlinie.[71] Diese EU-Richtlinie findet nach ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. a auch auf Forderungen im Zusammenhang mit Einkommensteuern Anwendung. Nach Art. 11 ff. dieser Richtlinie nimmt die ersuchte Behörde auf Antrag nach Maßgabe des für die Beitreibung derartiger Forderungen geltenden inländischen Rechts die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein Vollstreckungstitel besteht. Dieser Vollstreckungstitel ist nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie unmittelbar anzuerkennen und automatisch wie ein Vollstreckungstitel des Mitgliedstaats zu behandeln, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. Österreich hat die Betreibungsrichtlinie innerstaatlich durch das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz entsprechend umgesetzt. Für Vollstreckungsersuchen oder Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen eines anderen Mitgliedstaates wie bspw. Deutschland ist dem österreichischen Bundesminister für Finanzen das vorgesehene Standardformblatt auf elektronischem Wege zu übermitteln.

 

Rz. 73

Im Unterschied zum OECD-MA hält das DBA Österreich/Deutschland daher keine Bestimmung zur Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen bereit. Es findet sich jedoch mit Art. 26 DBA Österreich/Deutschland eine Vorschrift über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Dieser Informationsaustausch betrifft nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 DBA Österreich/Deutschland die Informationen, die zur Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten im Hinblick auf die unter das DBA fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.

 

Rz. 74

Weitere Möglichkeiten eröffnet die sog. EU-Amtshilferichtlinie.[72] Diese EU-Richtlinie legt in Hinsicht auf direkte Steuern die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten. Die Amtshilfe durch Informationsaustausch kann grundsätzlich in zwei Bereiche aufgeteilt werden, den automatischen Informationsaustausch und den nicht automatischen Informationsaustausch. Der nicht automatische Informationsaustausch umfasst den Informationsaustausch auf Ersuchen sowie den spontanen Informationsaustausch.[73] Österreich hat die Betreibungsrichtlinie innerstaatlich durch das EU-Amtshilfegesetz[74] umgesetzt. Für den Informationsaustausch zuständig ist im Wesentlichen der österreichische Bundesminister für Finanzen, welchem vom ersuchenden Mitgliedstaat das vorgesehene Standardformblatt übermittelt wird.[75]

 

Rz. 75

 

Hinweis

Das am 1.4.1995 in Kraft getretene Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen des Europarats und der OECD[76] wurde am 17.4.2008 von Deutschland unterzeichnet. Österreich hat das Abkommen am 29.5.2013 unterzeichnet, sich im Hinblick auf einige Steuern jedoch das Recht vorbehalten, keine Amtshilfe zu leisten. Im Rahmen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer tritt dieses Abkommen zu den oben genannten Bestimmungen hinzu.

[69] BStBl I 1955, 434.
[70] BMF-Schreiben betr. zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) v. 20.1.2000, IV B 4 – S 1320 – 1/00, BStBl I 2000, 102, Tz. 4.10.
[71] Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.3.2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (2010/24/EU), ABl L 84, S. 1–12; In Deutschland wurde die Richtlinie durch das EU-Beitreibungsgesetz umgesetzt, BGBl I 2011, 2592.
[72] Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl L 064 vom 11.3.2011.
[73] Jirousek, SWI 2012, 532.
[74] Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie ...

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